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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.14.2 Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung

Stefanie Hock
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Eine ständige Unterstellung einer Anzahl von Mitarbeitern rechtfertigt eine Höhergruppierung, weil die Koordination der Arbeitsaufgaben sowie die Dienst- und Fachaufsicht auf Dauer bei der höheren Zahl von Mitarbeitern schwieriger ist. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Vorgesetzte gegenüber den unterstellten Beschäftigten während der gesamten Arbeitszeit eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis innehat. Er muss jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen eingreifen zu können.[1] Die sich aus dem Unterstellungsverhältnis ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis kann sich aufgrund einer Fachaufsicht, Rechtsaufsicht oder Dienstaufsicht ergeben.[2] Es braucht also im Einzelfall nicht nach Fach-, Rechts- oder reiner Dienstaufsicht unterschieden werden.[3]

Unterstellung bedeutet des Weiteren, dass der betreffende Beschäftigte innerhalb der Verwaltungsgliederung einer Organisationseinheit verantwortlich vorstehen muss. Grundsätzlich wird die Beschäftigung des Vorgesetzten und des ihm unterstellten Beschäftigten in der gleichen Organisationseinheit vorausgesetzt. Eine nur "mittelbare" Unterstellung im Rahmen der Behördenhierarchie reicht nicht aus.[4]

"Ständige" Unterstellung bedeutet eine ununterbrochene auf gewisse, nicht unerhebliche Dauer angelegte Unterstellung. Eine zeitliche Untergrenze hat das BAG nicht festgelegt. Nach Auffassung des BAG ist jedenfalls eine "ständige Unterstellung" bei einer länger als einem Jahr dauernden ununterbrochenen Unterstellung anzunehmen.[5]

Das Erfordernis der ständigen Unterstellung bleibt auch dann erfüllt, wenn die unterstellten Beschäftigten zeitweilig, z. B. durch Urlaub, Erkrankung abwesend sind oder wenn Stellen vorübergehend unbesetzt bleibe...

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