Im Gegensatz zum TVdS-L (siehe Ziffer 1.5.3.1) setzt der TVSöD nicht ausdrücklich voraus, dass für die Verwaltungen und Betriebe, die mit dem Studierenden einen dualen Ausbildungsvertrag schließen, ein bestimmter Tarifvertrag (wie z. B. der TV-L, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 TVdS-L) gelten muss. Es bestehen daher keine Bedenken, dass auch Arbeitgeber, die nicht unmittelbar tarifgebunden sind, den TVSöD für Ausbildungs- und Studienverhältnisse zur Anwendung bringen. Allerdings muss in jedem Fall die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung eine solche sein, die ohne Eingliederung in einen dualen Studiengang unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD – Allgemeiner Teil –) fallen würde. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 TVSöD, der unter dem Buchstaben a für Studierende im Bereich des Bundes voraussetzt, dass die Ausbildung
- in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf[1] (§ 1 Abs. 1 Buchst. a TVAöD),
- in einem der in § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD genannten Pflegeberufe bzw. praxisintegrierten Ausbildungsgängen nach landesrechtlichen Regelungen,
- nach dem Notfallsanitätergesetz (§ 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD),
- in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen (§ 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD),
- in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen (§ 1 Abs. 1 Buchst. c TVAöD)
erfolgt.
Für Studierende im Bereich der VKA (es muss ein Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden bestehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist) fällt die Ausbildung gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b fernerhin dann unter den Geltungsbereich des TVAöD – Allgemeiner Teil –, wenn sie in Betrieben oder Betriebsteilen erfolgt, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) oder der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/ -innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Buchst. d TVAöD),
- ein Spartentarifvertrag Nahverkehr (TV-N) Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (§ 1 Abs. 1 Buchst. e TVAöD).
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