Kein Kindergeld für Finanzbeamtin bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften
Hintergrund: Tätigkeit als Diplom-Finanzwirtin mit gleichzeitigem Jurastudium
Streitig war der Kindergeldanspruch für die Monate September 2020 bis Januar 2021.
A ist die Mutter einer (im Streitzeitraum volljährigen) Tochter T. Diese begann nach dem Abitur im September 2017 eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium), die sie im August 2020 erfolgreich abschloss. Anschließend nahm sie eine Tätigkeit in der Finanzverwaltung auf, zunächst in Vollzeit (40 Wochenstunden) und ab Dezember 2020 in Teilzeit (28 Wochenstunden). Im Oktober 2020 begann sie ein Studium der Rechtswissenschaften.
Die Familienkasse zahlte an A Kindergeld bis einschließlich August 2020. Die weitere Zahlung ab September 2020 lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, T habe mit dem Abschluss als Diplom-Finanzwirtin bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und gehe neben dem Zweitstudium der Rechtwissenschaften einer nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit nach. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung: Die Berufstätigkeit darf nicht im Vordergrund stehen
Ein Kindergeldanspruch besteht nicht bei einer weiteren Ausbildung und mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.
Grundsätzliche Kindergeldberechtigung
T war im Streitzeitraum grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, da sie im September 2020 eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und sich ab Oktober 2020 (Beginn des Jurastudiums) in einer Ausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Abgrenzung von Erstausbildung von berufsbegleitend durchgeführter Zweitausbildung
Zu den Grundsätzen, nach denen eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, verweist der BFH auf die von ihm entwickelten Kriterien (BFH v. 11.12.2018, III R 26/18, BStBl II 2019, S. 765, Rz. 14 ff., mit Nachfolgeentscheidungen, z.B. v. 17.1.2019, III R 8/18, BFH/NV 2019, S. 815, Rz .13 ff.). Danach stellte das Jurastudium in Streitfall keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung dar.
Gesamtbetrachtung der Abgrenzungskriterien
Die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) und das Jurastudium standen zwar in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (BFH v. 11.12.2018, III R 26/18, BStBl II 2019, S. 765, Rz. 14). Gleichwohl scheidet die kindergeldrechtliche Berücksichtigung aus, da das Jurastudium gegenüber der anschließend aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht im Vordergrund stand, sondern in den Hintergrund trat.
- Für die im Vordergrund stehende Berufsausübung sprechen zwei Kriterien: Zum einen die Bindung der T in einem langfristigen Beschäftigungsverhältnis an die Finanzverwaltung (BFH v. 11.12.2018, III R 26/18, BStBl II 2019, S. 765, Rz. 17) und zu anderen, dass T ihre durch den Abschluss als Diplom-Finanzwirtin erlangte Qualifikation nutzte, um in dem erlernte Beruf zu arbeiten (BFH v. 11.12.2018, III R 26/18, BStBl II 2019, S. 765, Rz. 18).
- Demgegenüber sind die von T im FG-Verfahren (als Zeugin) vorgetragenen Umstände, sie sei zeitlich in gleichem Umfang sowohl im Beruf als auch im Studium beschäftigt gewesen und sie habe aufgrund des (coronabedingten) Onlinestudiums unabhängig von der vorgegebenen Arbeitszeit studieren können, nicht geeignet, für eine Nachrangigkeit der Berufstätigkeit zu sprechen. Aus diesen beiden Kriterien ergibt sich allenfalls ein Gleichgewicht zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung, aber kein Kriterium für eine im Vordergrund stehende Ausbildung.
Das Jurastudium war sonach eine Zweitausbildung
Hiervon ausgehend stellt bei einer Gesamtbetrachtung das Jurastudium keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung dar. Denn (mindestens) zwei Kriterien sprechen für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit, während (höchstens) zwei Kriterien für ein Gleichgewicht zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung sprechen und kein Kriterium für eine im Vordergrund stehende Ausbildung spricht. Wegen der die 20-Stunden-Grenze wöchentlicher Arbeitszeit überschreitenden Berufstätigkeit der T ist somit die Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
Hinweis: Abgrenzung Erstausbildung/Zweitausbildung
Der BFH hält an den bisherigen Abgrenzungskriterien fest. Danach ist in den Fällen der Berufstätigkeit mit gleichzeitigem Studium nicht entscheidend, ob in dem ersten Ausbildungsgang bereits ein Abschluss erreicht wurde, sondern ob während der weiteren Ausbildung (Studium) die Berufsausübung oder das Studium im Vordergrund steht. Der Fall des Abschlusses einer Qualifikation ist daher dem Fall des Abbruchs der ersten Ausbildung gleichzustellen.
Die Abgrenzung betrifft die vielen Fälle, in denen ein Hochschulstudium an ein duales Studium angehängt wird. Das Hochschulstudium kann dann mit dem (angesparten) Verdienst aus dem dualen Studium sowie aus einem aufgrund der erlangten Qualifikation neben dem Hochschulstudium ausgeübten Beruf finanziert werden. Dass dieser Ablauf längerfristig mit dem Ausbildungsbetrieb abgestimmt wird, kann wohl nicht als Kriterium für das Überwiegen der Berufstätigkeit gewertet werden. Auch dass für das Studium relativ wenig Zeit aufgewandt wird, kann nicht unbedingt nachteilig sein, da aufgrund des dualen Studiums häufig Studienleistungen angerechnet werden und bereits mehr als vertiefte Grundkenntnisse vorhanden sind, die das Hochschulstudium erleichtern.
BFH Urteil vom 07.04.2022 - III R 22/21 (veröffentlicht am 28.07.2022)
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