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Abmahnung / 10.2 Anhörungsrecht

Klaus Beckerle
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Bei einem etwaigen Anhörungsrecht des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer Abmahnung sind zwei Fragen voneinander zu unterscheiden: Zum einen geht es um die Frage, ob dem Arbeitnehmer vor Erteilung der Abmahnung ein Anhörungsrecht zusteht. Zum anderen geht es darum, ob der Arbeitnehmer angehört werden muss, bevor die erteilte Abmahnung zu seinen Personalakten genommen wird.

Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Erteilung der Abmahnung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die unterbliebene Anhörung bleibt ohne Einfluss auf die Warnfunktion der Abmahnung.[1] Für die Erfüllung der Warnfunktion einer Abmahnung kommt es auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung und nicht darauf an, ob sie in formaler Hinsicht einwandfrei erfolgt ist. Aus der formellen Unwirksamkeit einer Abmahnung kann der Beschäftigte nicht entnehmen, der Arbeitgeber billige das abgemahnte Verhalten.[2]

Deshalb behält eine Abmahnung, die wegen einer Mehrzahl von Vorwürfen ausgesprochen worden ist und aus den Personalakten entfernt werden muss, weil ein Teil der Vorwürfe unzutreffend ist, hinsichtlich der zutreffenden Vorwürfe als mündliche Abmahnung ihre Geltung.[3] Auch in einer unwirksamen (verhaltensbedingten) Kündigung kann eine kündigungsrechtlich wirksame Abmahnung liegen.[4]

Im Unterschied zu der Verdachtskündigung, bei der die vorherige Anhörung des Beschäftigten nach der Rechtsprechung des BAG[5] Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verdachtskündigung ist, kommt eine Abmahnung nur bei objektiv vorliegender Pflichtverletzung in Betracht. Eine Abmahnung wegen des dringenden Verdachts einer Pflichtverletzung ist unzulässig. Deshalb werden die Rechte des Arbeitnehmers im Vergleich zu einer Verdachtskündigung erheblich weniger beeinträchtigt, wenn ihm eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung erteilt wird. Di...

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Abmahnung
Abmahnung

1 Einleitung Die Abmahnung als solche gesetzlich nicht näher geregelt. Sie wird lediglich in verschiedenen Gesetzen erwähnt, so z. B. in § 314 Abs. 2 und § 323 Abs. 3 BGB sowie in § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Außerdem ...

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