Im Falle einer Versetzung an einen anderen Dienstort wegen Leistungsmängeln kann die gebotene Interessenabwägung ergeben, dass der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten zunächst unter Hinweis auf die sonst drohende Versetzung abmahnen muss. Dies hat das BAG in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dem § 12 BAT zugrunde lag.[1] Da eine Versetzung oder Umsetzung den Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses im Regelfall nicht infrage stellt, lässt sich diese Entscheidung des BAG nicht verallgemeinern.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthalten zwar jeweils in § 4 Abs. 1 eine inhaltsgleiche Nachfolgeregelung. Der Arbeitgeber kann insoweit, sofern die entsprechenden tarifvertraglichen Voraussetzungen (dienstliche bzw. betriebliche Gründe) vorliegen, grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts handeln, ohne dies zuvor dem Beschäftigten im Falle einer vertraglichen Pflichtverletzung in Form einer Abmahnung in Aussicht stellen zu müssen. Ob die Maßnahme des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht, ist eine Frage, die nach § 106 GewO zu beurteilen ist.

Eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen eine Anweisung, mit der der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten hat, ist unwirksam, da der Arbeitnehmer eine solche Anweisung nicht zu befolgen braucht und deshalb sein Verhalten keine abmahnungsrelevante Pflichtverletzung darstellt.[2]

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