Rz. 161

Dem Personalrat steht bei der Einstellung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht zu (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, § 88 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG). Dies gilt auch dann, wenn mit einem Arbeitnehmer nach Antritt der Elternzeit eine aushilfsweise befristete Teilzeitbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz vereinbart wird.[376] Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über den Befristungszeitpunkt hinaus sowie die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stellen personalvertretungsrechtlich eine Einstellung dar.[377]

 

Rz. 162

Die Zustimmung des Personalrats betrifft die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzelnen Arbeitnehmer davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung des Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.[378]

 

Rz. 163

Beteiligt die Dienststelle den Personalrat bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nicht und liegt eine Einstellung vor, so darf die Dienststelle die Maßnahme nicht durchführen. Gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Allerdings ist ein Arbeitsvertrag nach der Rspr. des BAG nicht unwirksam, weil der Personalrat der Einstellung nicht zugestimmt hat.[379] Die Dienststelle darf den Arbeitnehmer nicht beschäftigen, bis die Personalvertretung ihre Zustimmung erteilt hat und bleibt arbeitsvertraglich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.[380]

 

Rz. 164

Nach der Rspr. des BAG ist eine zum Zwecke der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses getroffene Befristungsabrede keine Änderung des Arbeitsvertrags i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG a.F.[381] Entsprechendes soll für § 80 Abs. 1 Nr. 9 SächsPersVG gelten.[382]

 

Rz. 165

Will der Personalrat seine Zustimmung verweigern, so muss er sich im Geltungsbereich des BPersVG hierbei auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 78 Abs. 5 BPersVG berufen. Der Personalrat ist etwa berechtigt, darauf zu achten, dass bei einer Neueinstellung nach § 30 Abs. 2 S. 2 TVöD/TV-L bisher befristet Beschäftigten die zu besetzende Stelle übertragen wird. Die Zustimmungsverweigerung kann damit begründet werden, dass die Dienststelle diesen Beschäftigten überhaupt nicht in die Auswahl mit einbezogen hat.[383]

[377] BVerwG v. 1.2.1989, ZTR 1989, 323.
[378] BAG v. 27.9.2000, NZA 2001, 339; BAG v. 16.1.2008, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 5.
[379] BAG v. 2.7.1980, PersV 1982, 368.
[380] Für BetrVG: BAG v. 16.1.1991, DB 1991, 1284; BAG v. 30.5.1990, DB 1991, 338.
[382] BAG v. 26.6.2002. AP Nr. 16 zu § 1 BeschFG 1996.
[383] OVG Berlin v. 20.11.1989, PersR 1990, 265.

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