Stefanie Hock, Stefan Seitz
Der TVöD enthält keine tariflichen Regelungen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Mithin muss für deren Bestimmung auf die jeweils konkret arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt werden. Die Arbeitszeit beginnt hiernach zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Arbeitgeber bestimmten Arbeitsplatz aufnimmt. Arbeitsplatz in diesem Sinne ist der Ort, an dem der Beschäftigte die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
Problematisch im Zusammenhang mit der Bestimmung von Beginn und Ende der Arbeitszeit werden vielfach die Einordnung von Wege- und Reisezeiten sowie Umkleide- und Waschzeiten angesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:
a. Wege- und Reisezeiten: Zunächst zählt die Wegezeit, die der Beschäftigte eigennützig für den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitgebers zurücklegt, grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Er erbringt hier keine Arbeit für den Arbeitgeber.
Anders bewertet jedoch das BAG Reisezeiten, bei welcher der Beschäftigte seine Tätigkeit außerhalb der Dienststelle zu erbringen hat.
Unternimmt ein Mitarbeiter auf Weisung des Arbeitgebers eine Dienstreise, so stellt sich die Frage, ob diese als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes gilt bzw. inwieweit diese Zeiten zu vergüten sind.
Soweit das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört wie z. B. bei Außendienstmitarbeitern oder Berufskraftfahrern, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen, dann gehört die erf...