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Probezeit / 2.3.1 Verlängerung

Niklas Benrath
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Als Ausfluss der Vertragsfreiheit kann eine vereinbarte (z. B. verkürzte) Probezeit einvernehmlich innerhalb der ersten sechs Monate unproblematisch zumindest (vgl. § 623 Abs. 3 BGB, § 2 Abs. 4 TVöD) auf bis zu sechs Monate verlängert werden, selbst wenn eine vereinbarte kürzere Probezeit bereits abgelaufen war[1], da hierdurch Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlängerung auf einer Vereinbarung (Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags) zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruht.

 
Praxis-Beispiel

Einstellung 1.1. eines Jahres. Es wurde eine verkürzte Probezeit von 3 Monaten (bis 31.3.) vereinbart. Es wäre jetzt möglich, eine Verlängerung der Probezeit bis zum 30.6. zu vereinbaren.

Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht erfolgreich abgeleistet an, so sieht es das BAG[2] auch nicht als rechtsmissbräuchlich an, wenn der Arbeitgeber anstatt einer Kündigung in der Probezeit einen Aufhebungsvertrag anbietet und mit dem Arbeitnehmer abschließt, der den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeitdauer über das vorherige Ende der Probezeit hinausschiebt.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, da der Arbeitgeber ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln auch eine Probezeitkündigung aussprechen hätte können. Allerdings sollte der Aufhebungsvertrag einen alsbaldigen Beendigungszeitpunkt festsetzen (im entschiedenen Sachverhalt 4 Monate nach Ende der ursprünglichen Probezeit.[3]

 
Praxis-Beispiel

Einstellung 1.1. eines Jahres. Ende der Probezeit wäre somit der 30.6. des Jahres. Nach der Entscheidung des BAG ist es möglich, bis zum 30.6. einen Aufhebungsvertrag auf 31.10. abzuschließen.

 
Praxis-Tipp

Legen Sie sich nicht bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrags z. B. auf eine anschließende W...

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