Die Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Krankheit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss (sog. "Zwölftelung").

Besonderheiten ergeben sich in bestimmten Fällen hinsichtlich des Bemessungszeitraums für die Jahressonderzahlung: Wird in den Monaten Juli, August und September Entgelt nicht oder an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat mit Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD/TV-L/TV-H (in den ersten sechs Wochen der Krankheit).[1]

[1] Näher zur Bemessung der Jahressonderzahlung bei länger andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit siehe Beitrag "Jahressonderzahlung", Ziffer 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit, , .

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