Rz. 18

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, § 626 BGB.

 

Rz. 19

Eine ordentliche Kündigung ist nach § 15 Abs. 4 TzBfG nur zulässig, wenn dies einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag (z.B. § 30 Abs. 4 und 5 TVöD/TV-L) geregelt ist. Dementsprechend sollte in jedem befristeten Arbeitsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung ist, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, das KSchG anwendbar. Ergänzend sollte eine Regelung zur Freistellung des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung aufgenommen werden. Im Fall der Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts sind befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sozial vergleichbar, sonst nicht.[43]

 

Rz. 20

 

Formulierungsbeispiel

“§ (…) Vertragsdauer, Kündigung und Freistellung

(1) Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nach § (…) dieses Vertrags befristet.

(2) Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten sechs Monate seines Bestandes (Probezeit) von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach ist die Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der in § 622 Abs. 2 BGB genannten Fristen möglich. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung gilt im Falle ihrer Unwirksamkeit zugleich als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).“

[43] Ascheid/Preis/Schmidt/Kiel, § 1 KSchG Rn 711; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 310; BAG v. 19.6.1980, AP Nr. 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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