Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge[1] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung den Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als steuerfreie Teile berücksichtigen.[2]

Begünstigte Versorgungsbezüge sind z. B.

  • Werksrenten an Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr,
  • Werksrenten bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr,
  • Ruhegehälter im öffentlichen Dienst (Beamtenpensionen),
  • Witwen- oder Waisengelder aufgrund von Betriebsrenten und Beamtenpensionen,
  • Sterbegeld nach dem BeamtVG und entsprechende Bezüge im privaten Dienst[3],
  • die Übergangsversorgung nach dem BAT oder nach den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie Übergangszahlungen nach § 47 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)[4] sowie
  • die Emeritenbezüge.[5]

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die zugesagte Versorgung trotz gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichsteht.[6] Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.[7] An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.[8] Die Regelungen zur Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsmäßig.[9]

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt, da es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt.

Der BFH hat geklärt, dass Fahrvergünstigungen (Jahresnetzkarte), welche die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG sind.[10] Dagegen sind Bezüge, die ein Beamter im Rahmen der Altersteilzeit während der Zeit der sog. Freistellungsphase erhält, regelmäßig keine begünstigten Versorgungsbezüge.[11]

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