
Zusammenfassung
Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die vom Arbeitgeber bzw. einer betrieblichen Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Betriebs- oder Werksrenten werden zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung bzw. wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Hierzu gehören auch alle Renten- bzw. Kapitalzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in der Regel lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Versorgungsbezüge bleiben bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags steuerfrei.
Lohnsteuer: Versorgungsbezüge gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; was zu den Versorgungsbezügen gehört, definiert § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ansatz, Ermittlung und Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. EStG. Einzelheiten zur Gesetzesregelung enthalten R 19.8 LStR und H 19.8 LStH und das BMF-Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 - S 2221/12/10010 :004, BStBl 2013 I S. 1087, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 - S 2221/17/10006 :001, BStBl 2017 I S. 1455. Bezieher von Versorgungsbezügen erhalten einen Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Nr. 1a EStG darf nicht abgezogen werden.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist in § 229 SGB V beschrieben. In § 202 SGB V werden die Meldepflichten bei Zahlung von Versorgungsbezügen geregelt. Für die maschinelle Datenübermittlung sind vom GKV-Spitzenverband Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren aufgestellt worden. Erläuterungen enthalten die "Grundsätzlichen Hinweise" zu dieser Thematik vom 10.7.2018 (GR v. 10.7.2018).
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Versorgungsbezüge im öffentlichen und privaten Dienst | pflichtig | pflichtig |
Lohnsteuer
1 Lohnsteuerabzug
Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge[1] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung den Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als steuerfreie Teile berücksichtigen.[2]
Begünstigte Versorgungsbezüge sind z. B.
- Werksrenten an Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr,
- Werksrenten bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr,
- Ruhegehälter im öffentlichen Dienst (Beamtenpensionen),
- Witwen- oder Waisengelder aufgrund von Betriebsrenten und Beamtenpensionen,
- Sterbegeld nach dem BeamtVG und entsprechende Bezüge im privaten Dienst[3],
- die Übergangsversorgung nach dem BAT oder nach den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie Übergangszahlungen nach § 47 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)[4] sowie
- die Emeritenbezüge.[5]
An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.[6] Die Regelungen zur Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsmäßig.[7]
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt, da es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt.
Der BFH hat geklärt, dass Fahrvergünstigungen (Jahresnetzkarte), welche die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG sind.[8] Dagegen sind Bezüge, die ein Beamter im Rahmen der Altersteilzeit während der Zeit der sog. Freistellungsphase erhält, regelmäßig keine begünstigten Versorgungsbezüge.[9]
2 Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag
Maßgebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag ist mit dem dafür maßgebenden Prozentsatz von einer gesondert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu berechnen und ggf. auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Durch Ansatz des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag darf sich kein negativer Versorgungsbezug (Betrag) ergeben.
Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt.[1] Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen je nach Versorgungsbeginn:
Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR | |
in % der Versorgungsbezüge | Höchstbetrag in EUR | ||
bis 2005 | 40,0 | 3.000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2.880 | 864 |
... | ... | ... | ... |
2017 | 20,8 | 1.560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1.440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1.320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1.200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1.140 | 342 |
Die vollständige Tabelle mit allen Versorgungsfreibeträgen, Höchstbeträg...
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