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Versorgungsfreibetrag / 2 Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag

Ulrike Fuldner
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Maßgebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der Freibetrag ist mit dem dafür maßgebenden Prozentsatz von einer gesondert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu berechnen und ggf. auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Durch Ansatz des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag darf sich kein negativer Versorgungsbezug (Betrag) ergeben.

Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt.[1] Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen je nach Versorgungsbeginn[2]:

 
Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR
in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in EUR
bis 2005 40,0 3.000 900
ab 2006 38,4 2.880 864
... ... ... ...
2022 14,4 1.080 324
2023 14,0 1.050 315
2024 13,6 1.020 306
2025 13,2 990 297
2026 12,8 960 288
 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In den Entgeltabrechnungen sind die neuen Werte lt. § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG seit 2025 zu berücksichtigen![3]

Die vollständige Tabelle mit allen Versorgungsfreibeträgen, Höchstbeträgen und Zuschlägen von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Versorgungsfreibetrag zu finden.

Die Bemessungsgrundlage für Versorgungsbezüge ist wie folgt zu ermitteln[4]:

  • Bei Versorgungsbeginn vor 2005: Brutto-Versorgungsbezug für Januar 2005 × 12 + voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
  • Bei Versorgungsbeginn ab 2005: Brutto-Versorgungsbezug für den ersten vollen Monat bei Versorgungsbeginn × 12 + vo...

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