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Versorgungsfreibetrag

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Kurzbeschreibung

Auflistung des maßgebenden Prozentsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag in Abhängigkeit vom Jahr des Versorgungsbeginns.

  • Versorgungsfreibetrag und Zuschlag

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag

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Versorgungsbezüge bleiben bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei.

Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Jahr des
Versorgungsbeginns
Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
(EUR)
Versorgungsbezüge
(%)
Höchstbetrag
(EUR)
bis 2005 40,0 3.000 900
ab 2006 38,4 2.880 864
2007 36,8 2.760 828
2008 35,2 2.640 792
2009 33,6 2.520 756
2010 32,0 2.400 720
2011 30,4 2.280 684
2012 28,8 2.160 648
2013 27,2 2.040 612
2014 25,6 1.920 576
2015 24,0 1.800 540
2016 22,4 1.680 504
2017 20,8 1.560 468
2018 19,2 1.440 432
2019 17,6 1.320 396
2020 16,0 1.200 360
2021 15,2 1.140 342
2022 14,4 1.080 324
2023 14,0[1] 1.050[2] 315[3]
2024 13,6[4] 1.020[5] 306[6]
2025 13,2 990 297
2026 12,8 960 288
2027 12,4 930 279
2028 12,0 900 270
2029 11,6 870 261
2030 11,2 840 252
2031 10,8 810 243
2032 10,4 780 234
2033 10,0 750 225
2034 9,6 720 216
2035 9,2 690 207
2036 8,8 660 198
2037 8,4 630 189
2038 8,0 600 180
2039 7,6 570 171
2040 7,2 540 162
2041 6,8 510 153
2042 6,4 480 144
2043 6,0 450 135
2044 5,6 420 126
2045 5,2 390 117
2046 4,8 360 108
2047 4,4 330 99
2048 4,0 300 90
2049 3,6 270 81
2050 3,2 240 72
2051 2,8 210 63
2052 2,4 180 54
2053 2,0 150 45
2054 1,6 120 36
2055 1,2 90 27
2056 0,8 60 18
2057 0,4 30 9
2058 0,0 0 0
[1] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 13,6 %. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[2] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: max. 1.020 EUR. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[3] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: Zuschlag 306 EUR. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[4] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[5] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: max. 960 EUR. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
[6] Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: Zuschlag 288 EUR. Korrekturen können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

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