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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Unternehmen". Zur Körperschaftsteuer werden unter anderem Kapitalgesellschaften herangezogen.

Körperschaftsteuer Deutschland

Die Körperschaftsteuer hat in Deutschland ihre gesetzliche Grundlage im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung verweist das KStG auf das Einkommensteuergesetz (EStG), sodass viele Parallelen bestehen. 

Körperschaftsteuerrichtlinien

Informationen zur Verwaltung sind in den Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) enthalten. Sie behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Die Körperschaftsteuerrichtlinien geben außerdem Anweisungen an die Finanzämter zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ergänzende Details sind in den Amtlichen Hinweisen zu den Körperschaftsteuer-Richtlinien geregelt.

Körperschaftsteuersatz

Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15 %. Gewinne auf Unternehmensebene werden mit diesem Steuersatz plus 5,5 % Solidaritätszuschlag belastet. Sofern die Körperschaft eine Kapitalgesellschaft ist oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kommt die Gewerbesteuer der Gemeinden hinzu. Die Gewerbesteuer wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet.

Von der Körperschaftsteuer erfasste Vereinigungen

Unbeschränkt steuerpflichtig im Rahmen der Körperschaftsteuer sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland: 

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG),
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, 
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,
  • Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Körperschaftsteuerpflicht der GmbH

Die Steuerpflicht der GmbH als Kapitalgesellschaft beginnt bereits vor ihrer zivilrechtlichen Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister. Gesellschaftsrechtlich ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der eingetragenen GmbH zu unterscheiden. Im Zeitraum zwischen dem Gründungsbeschluss und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags handelt es um eine Vorgründungs-Personengesellschaft. Sie ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch. Für die Zeit zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Vorgesellschaft als errichtete, aber noch nicht eingetragene Kapitalgesellschaft, die mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft als Einheit behandelt wird. Die Steuerpflicht endet, wenn kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist.

Körperschaftsteuerpflicht eines Vereins

Auch Vereine unterliegen prinzipiell der Körperschaftsteuer. Hierbei muss aber zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden. Gemeinnützige Vereine unterfallen nicht mit ihren Zweckbetrieben, sondern nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer.

Körperschaftsteuer berechnen

Bemessungsgrundlage und somit Ausgangsgröße für die Körperschaftsteuererklärung ist das zu versteuernde Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres, das nach EStG, EStDV und KStG zu ermitteln ist, und ausgehend vom Gewinn der Handelsbilanz um steuerliche Vorschriften korrigiert wird. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Eine gesonderte Steuerbilanz ist nicht erforderlich, es reicht, die Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Gewinn außerhalb der Handelsbilanz zu erfassen. 

Zu versteuerndes Einkommen

Bei der Ermittlung des im Rahmen der Körperschaftsteuer zu versteuernden Einkommens sind einige Besonderheiten zu beachten. So dürfen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht mindern. Bezüge aus der Beteiligung an anderen Körperschaften (z. B. Dividenden) und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften bleiben bis auf einen pauschalen Anteil von 5 Prozent unberücksichtigt. Ausnahmen bestehen z. B. für Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10 Prozent). Ebenfalls zu beachten ist die sog. Zinsschranke, die den Abzug von Zinsaufwendungen begrenzt.

Werden Anteile an einer Körperschaft übertragen, geht ein eventuell vorhandener steuerlicher Verlustvortrag entweder anteilig (Übertragung von mehr als 25 Prozent der Anteile innerhalb von 5 Jahren) oder komplett (Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile) unter.

Körperschaftsteuer Freibetrag

Für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, gibt es einen Freibetrag von 5.000 EUR (§ 24 Abs. 1 KStG). Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land und Forstwirtschaft betreiben, können 15.000 EUR beanspruchen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Körperschaftsteuer Formulare

Seit dem VZ 2016 ist Die bisherige Zweiteilung der Körperschaftsteuererklärung in die eigentliche Erklärung und in eine Feststellungserklärung aufgegeben worden. Die Daten für die zu treffenden Feststellungen werden nun in einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erklärt. Außerdem sind die bisherige Anlage A mit ihrer zentralen Funktion für die Hinzurechnung steuerlich nicht abziehbarer Aufwendungen und die bisherige Anlage B entfallen. Neu hinzugekommen sind dagegen u. a. eine Anlage GK, die Anlage Verluste bzw. die Anlage Z.

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Bei Bestehen einer Organschaft wird dem Organträger das volle Einkommen der Organgesellschaft wie eigenes zugerechnet und ein Verlustabzug setzt die rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der Gesellschaft voraus, die den Verlust erlitten hat. Hat die Organgesellschaft keine Ausgleichszahlungen zu versteuern, ergeht ihr gegenüber eine Steuerfestsetzung über 0 EUR Körperschaftsteuer.


BFH

Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten

Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.








Investitionssofortprogramm - Latente Steuern

Absenkung der Körperschaftsteuer führt zu Neubewertung

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl v. 18.7.2025, Nr. 161) ist eine Senkung der Körperschaftsteuer von den bis 2027 geltenden 15 % schrittweise bis 2032 auf 10 % beschlossen. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Bewertung latenter Steuern im HGB-Abschluss, was im Folgenden auch unter Einbezug von Beispielen für Unternehmen aufgezeigt wird.


Investitionssofortprogramm

Möglichkeiten der Steuergestaltung

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl v. 18.7.2025, Nr. 161) kommen zwei zentrale Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlast der Unternehmen haben: die befristete Einführung der degressiven AfA und die Senkung der Körperschaftsteuer. Daraus ergeben sich erhebliche Steuergestaltungsmöglichkeiten. Die News gibt einen Überblick über die Änderungen und zeigt anhand eines Beispiels die Möglichkeiten für Unternehmen auf.

























BFH

Finanzielle Eingliederung bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich


BFH

Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers.








BFH

Keine Steuerbefreiung für Pensionskasse bei Leistungsanspruch einer Unterstützungskasse

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich die dort näher bestimmten natürlichen Personen in Betracht kommen. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.