Regelungen zu vororganschaftlichen Mehrabführungen teilweise nichtig

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.
Unnechte Rückwirkung verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
Gemäß § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell körperschaftsteuererhöhend wirkende Vorschrift erstmals für (vororganschaftliche) Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet. Die damit einhergehende unechte Rückwirkung ist nach der Entscheidung des BVerfG mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in folgenden Fallgruppen unvereinbar:
- Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger, die vor dem 1.1.2007 aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags erfolgen, der in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 18.12.2002 - I R 51/01, am 5.3.2003 und dem 13.8.2004 geschlossen worden ist;
- Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger, die aufgrund eines vor dem 5.3.2003 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrags auf den Schluss eines im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag nach dem 5.3.2003 eine ordentliche Kündigung spätestens zum 31.12.2003 zugelassen hätte, und die auf den Schluss des ersten im Jahr 2005 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag eine ordentliche Kündigung spätestens zum 31.12.2004 zugelassen hätte.
- In allen übrigen Fällen, das heißt bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags vor dem 5.3.2003, der danach weder zum 31.12.2003 noch zum 31.12.2004 gekündigt werden konnte, sowie bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags nach dem 13.8.2004, besteht nach dem Beschluss schutzwürdiges Vertrauen allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung. Diese greife für Mehrabführungen ein, die sich auf den Schluss eines nach dem 31.12.2003, aber spätestens am 15.12.2004 (Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung) endenden Wirtschaftsjahres ergeben.
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