Körperschaftssteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG
Körperschaftsteuerliche Organschaft
Der Kläger strebte an, dass die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei gestellt werden. Allerdings gab es eine Besonderheit: Der Gewinnabführungsvertrag war zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft lagen im Streitfall vor. Das FG hat entschieden, dass eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten würden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein kann. Dies gelte zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt sei.
Ermittlung des Einkommens
Das Gericht entschied allerdings, dass die Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen seien, zu verneinen sei. Das Einkommen der Organgesellschaft sei der Organträgerin zuzurechnen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das FG verwies darauf, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht bleibe. Auch das Schachtelprivileg sei hier nicht anwendbar. Die Revision ist beim BFH unter Az. IV R 29/22 anhängig.
Niedersächsische FG, Urteil v. 22.9.2022, 1 K 17/20, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter
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