Keine AdV bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG
Aussetzung der Vollziehung
Der BFH hat entschieden (Beschluss v. 12.4.2023, I B 74/22 (AdV)), dass die Vollziehung von Steuerbescheiden auszusetzen ist, die sich auf § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG stützen. Nach Auffassung des BFH ist die Schädlichkeit eines Beteiligungserwerb von mehr als 50 % mit der früheren Regelung in § 8c Satz 1 (später: Abs. 1) KStG a. F. vergleichbar, welche das BVerfG im Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11 als verfassungswidrig eingestuft hatte. Der Beschluss betraf das Streitjahr 2016 und die Anwendung von § 8d KStG war aufgrund von § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ausgeschlossen.
Finanzverwaltung widerspricht BFH
Die Finanzverwaltung widerspricht dem BFH und stellt klar, dass diese Entscheidung nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist. Insbesondere bei Verlusten, die durch schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 entstanden sind, wird keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Begründet wird dies damit, dass durch den mit Wirkung vom 1.1.2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG) im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 KStG a. F. vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Anwendung von § 8d KStG wegen einer Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG) ausgeschlossen ist.
Aussetzung nur für Altfälle
Für Fälle, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines vor dem 1.1.2016 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf Grundlage von § 8c Satz 2 (später: Abs. 1) KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg v. 29.8.2017, 2 K 245/17 (Streitjahr 2008) auf Antrag Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren. Allerdings muss der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung darlegen und glaubhaft machen, damit dem Antrag ein Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse eingeräumt werden kann. Dies wird mit der wesentlich höheren Erwerbsschwelle mit mehr als 50 % (anstatt mehr als 25 % bis 50 % gemäß § 8c Satz 1 (später: Abs. 1) KStG a. F.) gerechtfertigt.
BMF, Schreiben v. 20.11.2024, IV C 2 - S 2745-a/19/10002 :009
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