Keine AdV bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG
Aussetzung der Vollziehung
Der BFH hat entschieden (Beschluss v. 12.4.2023, I B 74/22 (AdV)), dass die Vollziehung von Steuerbescheiden auszusetzen ist, die sich auf § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG stützen. Nach Auffassung des BFH ist die Schädlichkeit eines Beteiligungserwerb von mehr als 50 % mit der früheren Regelung in § 8c Satz 1 (später: Abs. 1) KStG a. F. vergleichbar, welche das BVerfG im Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11 als verfassungswidrig eingestuft hatte. Der Beschluss betraf das Streitjahr 2016 und die Anwendung von § 8d KStG war aufgrund von § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ausgeschlossen.
Finanzverwaltung widerspricht BFH
Die Finanzverwaltung widerspricht dem BFH und stellt klar, dass diese Entscheidung nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist. Insbesondere bei Verlusten, die durch schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 entstanden sind, wird keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Begründet wird dies damit, dass durch den mit Wirkung vom 1.1.2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG) im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 KStG a. F. vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Anwendung von § 8d KStG wegen einer Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG) ausgeschlossen ist.
Aussetzung nur für Altfälle
Für Fälle, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines vor dem 1.1.2016 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf Grundlage von § 8c Satz 2 (später: Abs. 1) KStG a. F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg v. 29.8.2017, 2 K 245/17 (Streitjahr 2008) auf Antrag Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren. Allerdings muss der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung darlegen und glaubhaft machen, damit dem Antrag ein Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse eingeräumt werden kann. Dies wird mit der wesentlich höheren Erwerbsschwelle mit mehr als 50 % (anstatt mehr als 25 % bis 50 % gemäß § 8c Satz 1 (später: Abs. 1) KStG a. F.) gerechtfertigt.
BMF, Schreiben v. 20.11.2024, IV C 2 - S 2745-a/19/10002 :009
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
5.5055
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.595
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
2.211
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3586
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
1.229
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.158
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.156
-
Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
838
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
547
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
517
-
Einkommensteuererklärung 2025: Überblick und Mantelbogen
13.01.2026
-
Änderungen in den Vordrucken ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2025
13.01.2026
-
Änderungen in den Vordrucken der Überschusseinkünfte 2025
13.01.2026
-
Änderungen in den Vordrucken der Gewinneinkünfte 2025
13.01.2026
-
Gegenseitigkeit bei Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit Bahrain
09.01.2026
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2026
09.01.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2026
09.01.2026
-
Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
09.01.2026
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
07.01.2026
-
Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
07.01.2026