Investitionssofortprogramm

Möglichkeiten der Steuergestaltung


Degressive AfA und Absenkung Körperschaftsteuer

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl v. 18.7.2025, Nr. 161) kommen zwei zentrale Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlast der Unternehmen haben: die befristete Einführung der degressiven AfA und die Senkung der Körperschaftsteuer. Daraus ergeben sich erhebliche Steuergestaltungsmöglichkeiten. Die News gibt einen Überblick über die Änderungen und zeigt anhand eines Beispiels die Möglichkeiten für Unternehmen auf.

Die zentralen Änderungen

Einerseits wird ein „Investitions-Booster“ mit der Möglichkeit zu degressiven Abschreibungen des 3-fachen der linearen Abschreibung, aber höchstens 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, in § 7 Abs. 2 EStG eingefügt.

Andererseits werden in § 23 KStG die Sätze für die Körperschaftsteuer von 2027 (15 %) bis 2032 (10 %) schrittweise jährlich um einen Prozentpunkt vermindert. Die Steuersätze für thesaurierte Gewinne (§ 34a EStG) sinken von 2027 (28,25 %) bis 2032 (25 %) ebenfalls, aber nicht so stark.

Wirkung des Investitionsboosters: Nur in Steuerbilanz wirksam

Bei dem Investitionsbooster handelt es sich um ein rein steuerliches Wahlrecht. Handelsrechtlich gibt es weder eine Beschränkung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Anlagegegenstände noch eine ausdrückliche Begrenzung nach oben (steuerlich wird temporär für vom 1.7.2026–31.12.2027 angeschaffte Wirtschaftsgüter etwa das 3-fache der linearen Abschreibung, höchstens 30 % erlaubt).

Der Investitionsbooster wirkt nur für die Steuerbilanz und lässt die Handelsbilanz unbeeinflusst. Die konkrete Wirkung der degressiven Abschreibung wird im Vergleich deutlich:  Die Abschreibung wird nach einem gleich bleibenden Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert bemessen. Die Abschreibungen laufen theoretisch erst im Unendlichen aus. Die Anlagegegenstände dürfen aber nur während ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Daher ist der Wechsel auf die lineare Abschreibung erlaubt, sodass im letzten Jahr des Nutzungszeitraums der Restbuchwert voll abgeschrieben ist. Wird der Vermögensgegenstand noch betrieblich genutzt, ist im letzten Jahr der voraussichtlichen Nutzungsdauer auf den Erinnerungswert abzuschreiben.

Zusätzlicher Effekt durch geringere Körperschaftsteuersätze ab 2027

Im Normalfall gleichbleibender Steuersätze hat die Anwendung der degressiven Abschreibung einen Liquiditäts- und Zinseffekt – die Steuerzahlungen und Ausschüttungen werden dann durch die in den ersten Jahren höheren berücksichtigten Aufwendungen vermindert, in späteren Jahren kehrt sich der Effekt um, da egal welche Abschreibungsmethode gewählt wird stets nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Jahre verteilt werden können. Aktuell sind aber ab 2027 geringere Steuersätze beschlossen, sodass über diesen Effekt hinaus auch rein nominal betrachtet der Einsatz der degressiven Abschreibung die Steuerzahlungen insgesamt vermindern.


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Beispiel für positiven Effekt: Wirkung degressive AfA und absinkende Körperschaftssteuer ab 2027

Ein Unternehmen erwirbt Anfang 2026 eine Maschine für 140.000 € (netto). Die Nutzungsdauer wird auf 7 Jahre geschätzt. Dies bedeutet einen linearen Abschreibungssatz von ca. 14,3 %. Die Anwendung des neuen § 7 Abs. 2 EStG führt zu degressiven Abschreibungen, die auf 30 % begrenzt sind (das 3-fache des linearen Satzes wäre zu hoch). Im 5. Jahr wird auf die lineare Abschreibung gewechselt (Übergangszeitpunkt = lineare Abschreibung des Restbuchwerts > degressive Abschreibung des Restbuchwerts), hier im 5. Jahr.

in €

Abschreibungs-betrag linear

Buchwert 31.12.lineare Abschreibung

Abschreibungs-betrag degressiv

Buchwert 31.12. degressive Abschreibung

KSt-Effekt

2026

20.000,00

120.000,00

42.000,00

98.000,00

-3.300,00

2027

20.000,00

100.000,00

29.400,00

68.600,00

-1.410,00

2028

20.000,00

80.000,00

20.580,00

48.020,00

-81,20

2029

20.000,00

60.000,00

14.406,00

33.614,00

727,22

2030

20.000,00

40.000,00

11.204,67

22.409,33

1.055,44

2031

20.000,00

20.000,00

11.204,67

11.204,67

967,49

2032

20.000,00

0,00

11.204,67

0,00

879,53

= Summe:

-1.161,52

Durch die um 22.000 € höheren Abschreibung im Jahr 2026 werden 3.300 € (15 %) Körperschaftsteuer vermieden. Der Steuerspareffekt kehrt sich im Jahr 2029 um, da nun 5.594 € weniger Abschreibungen im Vergleich zu der linearen Methode anfallen. Mit den dann bereits geltenden 13 % müssen „nur“ 727 € mehr Körperschaftsteuer gezahlt werden. Die Differenz in den letzten 3 Nutzungsjahren ist konstant, da durch den Übergang auf die lineare Abschreibung konstant geringere Abschreibungsbeträge anfallen. Durch die weiter sinkenden Steuersätze nimmt die „Nachzahlung“ an Steuern aber in den 3 Jahren jeweils noch weiter ab. In der Gesamtbetrachtung werden 1.161,51 € Steuerzahlung gespart.

Effekt verstärkt sich bei Wirtschaftsgütern mit längerer Laufzeit

Dieser Effekt wird umso größer, je höher die Abschreibungen in den Jahren mit höheren Steuersätzen sind und je weiter die Auflösung dieser stillen Reserven in der Zeit mit geringeren Steuersätzen fällt. Somit zeigen sich bei Wirtschaftsgütern mit noch längeren Laufzeiten noch größer Wirkungen.  Vorausgesetzt ist stets eine Gewinnerwirtschaftung des Gesamtunternehmens, ansonsten müssten noch Aspekt der Verlustvorträge berücksichtigt werden.


Schlagworte zum Thema:  Körperschaftsteuer