Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen
Vor dem FG Hamburg klagte eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Ihr Vermögen wurde überwiegend in Kapitalanlagen investiert.
In den Streitjahren 2013 bis 2021 erzielte die Klägerin u. a. Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Dabei handelte es sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit,- Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG oder einem Umlaufvermögen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG zuzuordnen sind.
Abzug von Werbungskosten
Die Klägerin hatte Aufwendungen für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten.
Von diesen Werbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden). Das Finanzamt berücksichtigte Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags
Auch vor Gericht hatte die Klage keinen Erfolg. Das FG Hamburg stellte klar, dass die Werbungskosten im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden nur i. H. des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen sind. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten.
Das Gericht hat außerdem mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.
FG Hamburg, Urteil v. 27.6.2025, 5 K 9/25, veröffentlicht mit dem Newsletter 3/2025 des FG Hamburg
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