Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen.

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen der Zinsschranke wurden bis auf eine wichtige Ausnahme verabschiedet: Die im Entwurf vorgesehene Anti-Fragmentierungsregelung wird nicht eingeführt. Die zunächst vorgesehene Vorschrift der sogenannten Zinshöhenschranke wurde sogar gänzlich gestrichen. Stattdessen wird § 1 AStG um spezielle Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen erweitert.

Hinweis der Redaktion: Neuregelung der Zinsschranke in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen

Der Bundestag hat am 14.12.2023 das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) beschlossen (BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023). Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestags noch Teile des Wachstumschancengesetzes mittels mehrerer Änderungsanträge in das Gesetz übernommen. Enthalten sind dort nun die nachfolgend beschriebenen Änderungen bei der sog. Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz. Der Bundesrat hat diesen Änderungen am 15.12.2023 zugestimmt.

Nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen (§ 1 AStG in der Fassung des Bundestagsbeschlusses v. 17.11.2023, BT-Drs. 20/9341). Diese Reglung ist weiterhin im Wachstumschancengesetz enthalten. Zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein Termin für die Behandlung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss steht noch nicht fest.

Funktionsweise der Zinsschranke und aktuelle Regelungen

Die Zinsschranke gem. § 4h EStG verbietet den steuerlichen Abzug, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge und eine steuerliche EBITDA-Größe (verrechenbares EBITDA gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Betriebs überschreiten. Ab einem bestimmten Verhältnis von Zinssaldo zur Ertragskraft des Betriebs, sind Zinsaufwendungen somit aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig.

In einem Wirtschaftsjahr nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind als Zinsvortrag in die Zukunft vorzutragen. Soweit das verrechenbare EBITDA den Zinssaldo eines Betriebs übersteigt, entsteht ein EBITDA-Vortrag, der in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist. Bei Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge und Zinsvorträge unter.

Die Zinsschranke enthält drei Ausnahmen. Ist eine der Ausnahmen erfüllt, ist die Zinsschranke nicht anwendbar:

  • Eine Freigrenze bei einem Zinssaldo eines Betriebs von weniger als drei Millionen Euro.
  • Eine Ausnahme für Betriebe, die nicht zu einem Konzern gehören (Konzernklausel oder Stand-alone-Klausel).
  • Die Möglichkeit über einen Eigenkapitalvergleich nachzuweisen, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs eine für den zugehörigen Konzern typische Eigenkapitalquote ist und die Eigenkapitalquote des Konzerns um maximal zwei Prozentpunkte unterschreitet (Escapeklausel).

Für die zweite und dritte Ausnahme kann für Körperschaften eine Rückausnahme vorliegen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Abs. 2 und 3 KStG).

Im Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetz vorgesehene Änderungen

Mit dem Wachstumschancengesetz plant der Gesetzgeber gleich mehrere Anpassungen der Zinsschranke. Als Begründung wird angeführt, dass die Zinsschranke durch das Wachstumschancengesetz an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst wird. Die deutsche Regelung zur Zinsschranke entspricht den Vorgaben der ATAD allerdings bereits weitestgehend.

Die Änderungen sollen ab dem Tag des Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages aber nicht vor dem 1.1.2024 anwendbar sein. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende zentrale Änderungen vor:

Definition Nettozinsaufwendungen

Der Zinssaldo eines Betriebs, also die Differenz von Zinsaufwendungen und Zinserträgen soll zukünftig als "Nettozinsaufwendungen" definiert werden. Dadurch kann der Gesetzestext an mehreren Stellen verkürzt werden.

(Vermeintliche) Klarstellung zum EBITDA-Vortrag

Ein EBITDA-Vortrag entsteht im Rahmen der Zinsschranke nach aktuellem Gesetzeswortlaut nicht, wenn eine Ausnahme der Zinsschranke anwendbar ist. Zusätzlich soll mit dem Wachstumschancengesetz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden, dass ein EBITDA-Vortrag ebenfalls nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge eines Betriebs nicht übersteigen. Es soll sich bei dieser Regelung lediglich um eine Klarstellung handeln.

Keine Anwendung von Ausnahmen, soweit ein Zinsvortrag Zinsaufwendungen erhöht

Ausnahmen der Zinsschranke sollen nicht anwendbar sein, soweit Zinsaufwendungen in einem Wirtschaftsjahr durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. Zweck dieser Regelung ist, dass Zinsvorträge nicht allein aufgrund der Anwendung von Ausnahmereglungen der Zinsschranke genutzt, sondern nur mit ausreichendem verrechenbaren EBITDA verrechnet werden sollen.

Keine Verschärfung der Freigrenze durch Einführung einer Anti-Fragmentierungsregelung

Im Gesetzentwurf war für die Anwendung der Freigrenze eine Anti-Fragmentierungsregelung vorgesehen. Gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung derselben Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sollten in der Fassung des Gesetzentwurfs als ein Betrieb gelten. Entsprechend hätte die Freigrenze in diesen Fällen insgesamt nur einmal für alle betroffenen Betriebe Anwendung gefunden. Für Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften hätte dies die Konsequenz haben können, dass die (volle) Freigrenze nicht mehr in mehreren Tochtergesellschaften zur Verfügung gestanden hätte.

Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde vorgetragen, dass die Anti-Fragmentierungsregelung negative Folgen für bestimmte Branchen gehabt hätte. Insbesondere die ohnehin schon wirtschaftlich angeschlagene Baubranche zeichne sich durch Finanzierungsstrukturen aus, für die die Regelung gravierende Konsequenzen gehabt und die Existenz der Unternehmen ernsthaft gefährdet hätte. Aufgrund dieser Einwände wurde die Anti-Fragmentierungsregelung aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen.

Änderung der Stand-alone-Klausel und des Konzernbegriffs

Die Voraussetzung für die Ausnahme der Stand-alone-Klausel soll dahingehen angepasst werden, dass der Gesetzeswortlaut nicht mehr auf eine Konzernzugehörigkeit auf Basis von Konsolidierungsvorschriften abstellt, sondern Steuerpflichtige zukünftig keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen dürfen, damit die Ausnahme Anwendung findet. Zudem darf der Steuerpflichtige keine Betriebsstätte in einem Staat haben, in dem sich nicht sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet. Bei Betrieben von Personengesellschaften treten diese an die Stelle des Steuerpflichtigen.

Die Änderung hat nach der Gesetzesbegründung außerdem zur Folge, dass sich der Konzernbegriff für die Escapeklausel ändert. Dadurch wird der in der Praxis ohnehin nur schwer erfüllbare Escape vermutlich nicht einfacher werden.

Erweiterungen des Begriffs der Zinsaufwendungen und Zinserträge

Zinsaufwendungen im Sinne der Norm sind nicht nur klassische Zinsen, sondern generell Vergütungen für Fremdkapital. Dieser Begriff der Zinsaufwendungen wird durch das Wachstumschancengesetz an die ATAD angepasst und erweitert. Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sollen zukünftig auch mit Vergütungen für Fremdkapital wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der ATAD darstellen. Gleichzeitig wir der Begriff der Zinserträge erweitert. Es ist zu erwarten, dass deutsche Gerichte zukünftig öfter mit der Frage beschäftigt werden, was "wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen" genau bedeutet.

Untergang EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag bei Übertragung eines Teilbetriebs

Zukünftig sollen EBITDA-Vorträge und Zinsvorträge nicht nur bei der Übertragung oder Aufgabe von Betrieben, sondern auch bei der Übertragung oder Aufgabe von Teilbetrieben untergehen. Regelmäßig möchten Steuerpflichtige gerade das Teilbetriebsmerkmal erfüllen (zum Beispiel bei Übertragungen oder Umwandlungen). Durch die Änderung des Wachstumschancengesetz kann es zukünftig auch Fälle geben, in denen ein Teilbetrieb gerade nicht vorliegen soll, um Vorträge der Zinsschranke nicht zu verlieren.

Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte

Zinsaufwendungen für bestimmte langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte sollen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Zinsschranke fallen. Die Möglichkeit einer solchen Ausnahme sieht auch die ATAD vor.

Aus dem Referentenentwurf nicht übernommene Regelungen

Im Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz waren weitere Anpassungen der Zinsschranke vorgesehen, die es nicht in den Gesetzentwurf geschafft haben. Unter anderem sah der Referentenentwurf noch eine Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag, sowie den Wegfall der Stand-alone-Klausel und der Escapeklausel vor.

Einordnung der Änderungen

Unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs sind die Änderungen der Zinsschranke aus Perspektive der Steuerpflichtigen enttäuschend. Die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag hätte die positive Folge gehabt, dass die Auswirkungen der Zinsschranke für betroffene Unternehmen insgesamt abgeschwächt worden wären und Unternehmen mit Nettozinsaufwendungen in der Nähe der Grenze sich nicht mehr krampfhaft unter die Grenze von drei Millionen Euro gestalten müssten.

Zu begrüßen ist allerdings, dass die zahlreiche und deutliche Kritik an der Anti-Fragmentierungsregelung Wirkung entfaltete und die Regelung auf den letzten Metern noch aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen wurde. Für viele Unternehmen der Baubranche hätte die Regelung in den aktuellen Zeiten das wirtschaftliche Ende bedeuten können.

Erweiterung von § 1 AStG um Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen statt Einführung einer Zinshöhenschranke

Im Gesetzentwurf war ein neuer § 4l EStG vorgesehen, der den Zinsabzug eines Unternehmens der Höhe nach beschränken konnte. Diese Zinshöhenschranke wurde gänzlich aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen.

Stattdessen wurde als Ersatz für die Zinshöhenschranke § 1 AStG um weitere Regelungen (§ 1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG) ergänzt. Die neuen Regelungen sollen die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen konkretisieren.

Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG)

§ 1 Abs. 3d AStG in der Fassung des verabschiedeten Wachstumschancengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen  grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe, aus denen einkünftemindernder Aufwand des Steuerpflichtigen (Finanzierungsempfänger) resultiert, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen. Der Begriff der Finanzierungsbeziehung ist weit gefasst und erfasst neben Darlehensbeziehungen die Nutzung und Bereitstellung von Fremdkapital oder fremkapitalähnlicher Instrumente. Eine multinationale Unternehmensgruppe soll gem. § 90 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 AStG bei mindestens in zwei verschiedenen Staaten ansässigen nahestehenden Personen oder Unternehmen mit mindestens einer ausländischen Betriebsstätte vorliegen.

Die Voraussetzungen nicht-fremdüblicher Finanzierungsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 3d AStG orientieren sich nicht primär an tatsächlichen fremdüblichen Finanzierungsbeziehungen zwischen Dritten. Die Norm macht eine Fremdüblichkeit von Finanzierungsbeziehungen stattdessen vorranging von Nachweisen des Steuerpflichtigen abhängig. Denn gem. § 1 Abs. 3d AStG sind die betroffenen Finanzierungsbeziehungen nicht fremdüblich,

  • wenn der Finanzierungsempfänger nicht glaubhaft machen kann, dass er den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet oder
  • soweit ein seitens des Finanzierungsempfänger zu entrichtender Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Im Einzelfall kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

Funktions- und Risikoprofil bei Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3e AStG)

Der zweite Teil der Anpassung von § 1 AStG betrifft die Funktions- und Risikoanalyse bei Finanzierungsbeziehungen. Gem. § 1 Abs. 3e AStG stellen Finanzierungsdienstleistungen regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen dar, wenn

  • eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vermittelt wird, oder
  • eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weitergeleitet wird.

Von diesen Grundsätzen ist auch regelmäßig auszugehen, wenn ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe für andere Unternehmen dieser Gruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt.

Finanzierungsgesellschaften werden dadurch von § 1 Abs. 3e AStG innerhalb von Unternehmensgruppen pauschal als funktions- und risikoschwache Gesellschaften qualifiziert. Diese pauschalierende Qualifikation gilt allerding nicht, wenn im Rahmen einer Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen werden kann, dass keine funktions- und risikoarme Dienstleistung vorliegt.

Einordnung der Anpassungen von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen

Die verabschiedeten Anpassungen von § 1 AStG führen im Ergebnis insbesondere zu verschärften Nachweispflichten für Steuerpflichtige. § 1 Abs. 3d EStG scheint langfristige Unternehmensplanungen, dokumentierte Verwendungsabsichten und insbesondere regelmäßige kostspielige Benchmarkanalysen zu fordern. Wenn dies tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung von konzerninternen Finanzierungsbeziehungen in Deutschland werden soll, wird die Attraktivität von Finanzierungen deutscher Konzernunternehmen deutlich gemindert.

§ 1 Abs. 3e AStG qualifiziert pauschalierend Finanzierungsdienstleistungen als funktions- und risikoschwache Leistungen. Liegt tatsächlich ein ausgeprägteres Funktions- und Risikoprofil vor, liegt die Bringschuld wiederum beim Steuerpflichtigen entsprechende Nachweise für eine abweichende Qualifikation zu erbringen.

Neben den neuen Nachweispflichten für Steuerpflichtige, die die Änderungen mit sich bringen, bergen die Änderungen auch Risiken für Doppelbesteuerung. Denn die Anpassungen gehen über OECD-Standards hinaus und sind international nicht abgestimmt.

Ob der Zweck der Änderungen, grenzüberschreitende Gestaltungen auf der Basis von Finanzierungsbeziehungen zu verhindern, die Änderungen und den daraus resultierenden Mehraufwand rechtfertigt, ist fraglich. Denn im deutschen Steuerrecht gibt es bereits eine Vielzahl an Missbrauchsvermeidungsnomen mit gleichem Ziel. Zudem besteht ein international koordiniertes Verrechnungspreissystem, in das nun unilateral eingegriffen wird.

Fazit

Die geplanten Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG werden die Finanzierung deutscher Unternehmen mit Fremdkapital zunehmend unattraktiver machen. Die Regelungen stellen im Hinblick auf die deutlich gestiegenen Fremdkapitalkosten eine weitere Belastung für die Steuerpflichtigen dar. Für ohnehin schon wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen können die Änderungen weitreichende Konsequenzen haben. Steuerpflichtige sollten potenzielle Auswirkungen der beiden Regelungen auf ihre eigenen Unternehmen prüfen.

Es scheint politisch gewollt zu sein, Fremdkapital zunehmend unattraktiver zu machen. Ein alternativer Ansatz könnte aber auch sein, Eigenkapitalfinanzierungen attraktiver zu machen, indem ein fiktiver steuerlicher Zinsabzug auf Eigenkapital zugelassen würde. Andere Länder haben solche Regelungen bereits seit einiger Zeit implementiert. Dadurch könnten Finanzierungen durch Fremdkapital im Verhältnis zu Finanzierungen mit Eigenkapital unattraktiver gemacht werden, ohne weitere wirtschaftliche Nachteile bei Steuerpflichtigen zu generieren.

Tipp der Redaktion: Hier finden Sie einen nach Steuerarten geordneten Überblick über alles wichtigen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz