Absenkung der Körperschaftsteuer führt zu Neubewertung
Gesetzliche Regelung
Der Gesetzestext von § 274 Abs. 2 HGB ist eindeutig: Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Spielte bislang der Passus „Steuersätze im Zeitpunkt des Abbaus“ in der Vergangenheit nur sehr selten eine Rolle, erfordert dies in den kommenden Jahren besondere Aufmerksamkeit und letztlich einer genaueren Steuerplanung. In den letzten Jahren galt der einheitliche Steuersatz von 15 % KSt (auf den sich im Folgenden beschränkt wird, bei KapG und optierenden PersG kann regelmäßig ein zusammengefasster Steuersatz, der KSt, SolZ und GewSt umfasst, angesetzt werden).
Latente Steuern: Bewertung
Damit waren latente Steuern auch nur mit diesem Satz umzurechnen. Es ist derjenige Steuersatz zugrunde zu legen, der voraussichtlich im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen gültig ist – und das waren eben die 15 %. Jetzt gibt es aber jahresbezogen ab 2027 andere Werte. Ein Verlustvortrag, der über die Jahre angesammelt wurde und zum 31.12.2025 10.000 EUR erreicht hat, war bislang als aktive latente Steuer mit einem Wert von 1.500 EUR in der HGB-Bilanz ansatzfähig (hier gibt es aus § 274 Abs. 1 HGB eine Aktivierungswahlrecht). Nun muss geschaut werden, in welchen Jahren die Nutzung des Verlustvortrags möglich ist, d.h. wann Gewinne anfallen. Sollte eine Nutzung erst im Extremfall im letzten Jahr der erlaubten Betrachtungsspanne für Verlustvorträge von 5 Jahren, d.h. 2030, möglich sein, da bis dahin nicht mit Gewinnen gerechnet wird, so muss der Wert der latenten Steuern in der HGB-Bilanz auf 1.200 EUR vermindert werden, da 2030 nur noch ein KSt-Satz von 12 % gilt.
Steuerplanung notwendig
Unternehmen müssen sich somit auf der Zeitachse genauer ansehen, in welchen Jahren (Veranlagungszeiträumen) welche Gewinne zu versteuern wären und wann sich die in den latenten Steuern abgebildeten temporären Differenzen aus den abweichenden Bilanzierungsregeln nach HGB und Steuerrecht ausgleichen.
Schon bislang war eine Steuerplanung notwendig, um den für die Aktivierung latenter Steuern auf körperschaft- oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge nötigen Nachweis zu erbringen, dass eine Realisation innerhalb von 5 Jahren möglich ist. Hinzu kam etwa für die bestehenden Interdependenzen zwischen Verlust- und Zinsvortragsnutzung regelmäßig eigenständige Steuerplanungen. Nun muss dies auf die gesamten Differenzen ausgeweitet werden, da über diese Effekte hinaus für die temporären Differenzen die genauen Zeitpunkte des Abbaus bestimmen zu können und daraus den anzusetzenden Wert ermitteln zu können.
Insbesondere die zeitgleich mit dem Gesetz temporär wieder eingeführte degressive Abschreibung führt hier, da diese i.d.R. so nicht im HGB nachvollzogen werden darf, zu kleinteiligen Effekten an passiven latenten Steuern, wobei nach einem starken Aufbau in den ersten Jahren diese in der restlichen Nutzungsdauer wieder abgebaut werden kann.
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Auch bei Aktivierungswahlrecht relevant
Auch wenn eine genaue Bewertung mit dem Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern von einigen Unternehmen ggf. vermieden werden kann, da ohnehin keine latenten Steuern angesetzt werden, da ein Aktivüberhang besteht, muss doch in den Folgejahren zumindest kurz überschlagen werden, ob dieser Aktivüberhang überhaupt noch besteht.
Sind etwa die passiven latenten Steuern kurzfristig und gleichen sich bereits in 2026 und 2027 wieder aus (da sie z.B. aus dem Ansatz von Entwicklungskosten stammen, die über nur 2 Folgejahre abgeschrieben werden), können die aktiven latenten Steuern aber langfristig sein., z.B. wenn diese aus Pensionsrückstellungen stammen, deren Bewertungsunterschiede sich erst weit in der Zukunft wieder ausgleichen, kann es hier zu Überraschungen kommen.
Während die passiven dann mit 15 % in die Berechnung des Überhangs eingehen, würden die aktiven dagegen nur mit gut 10 % anzusetzen sein. Daher ist insbesondere bei knappen bisherigen Überhängen auch im Fall der Nutzung des Aktivierungswahlrechts genauer zu rechnen, wann sich die Positionen wieder ausgleichen und welcher Steuersatz dann gilt. Ggf. kommt es damit auch zum Wegfall der Möglichkeit zur Nutzung des Ansatzwahlrechts, da es rechnerisch einen ansatzpflichtigen Passivüberhang gibt.
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