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Kleinunternehmer

Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Seit 1.1.2025 erbringen Kleinunternehmer bis zum Erreichen der Umsatzgrenze steuerfreie Umsätze. Im Gegenzug dürfen sie keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen geltend machen.

Die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG greift bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz im letzten Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Bei der Prüfung des Gesamtumsatzes werden bestimmte steuerfreie Umsätze und Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen nicht berücksichtigt.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer

Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, zur Angabe einer Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr. sind sie aber formal verpflichtet, wobei das Fehlen dieser Angabe zumindest für den Leistungsempfänger mangels Vorsteuerabzug folgenlos bleibt. Kleinunternehmer müssen regelmäßig keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuererklärungen oder Zusammenfassenden Meldungen abgeben. Innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren müssen Kleinunternehmer wie andere Unternehmer versteuern. Bei Leistungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) gilt, muss unterschieden werden: Ist der Kleinunternehmer Leistungsempfänger, wird er zum Steuerschuldner, ist er dagegen Leistender, kommt es nicht zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Das kann z. B. sinnvoll sein, wenn sie hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als Kunden haben oder größere Investitionen anstehen (Vorsteuerüberhang). Der Verzicht kann dem Finanzamt formlos und bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres unwiderruflich erklärt werden. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre.


FG Münster

Kleinunternehmerregelung und mögliche missbräuchliche Verwendung

Das Bestreben eines Unternehmers "Steuern zu sparen" macht laut dem FG Münster eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Gründen daher Ehegatten jeweils ein Unternehmen an derselben Anschrift, ist darin noch keine künstliche Aufspaltung erkennbar. Vielmehr lagen hierfür im Urteilsfall nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor.



























Kommentierung der GoBD 2020

Das BMF hat am 28.11.2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht und ergänzende Hinweise zur Datenträgerüberlassung gegeben.

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