Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr

Steuerpflichtige, die im Erstjahr keine Umsätze tätigen und als Kleinunternehmer anerkannt werden wollen, sollten ihre Vorbereitungshandlungen genau dokumentieren.  

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze im Inland geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Unternehmen bleiben von der Umsatzsteuer verschont, auch wenn ihre Umsätze eigentlich steuerpflichtig wären. Kleinunternehmer sind von jeglicher Umsatzbesteuerung freigestellt, sie dürfen deshalb in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben auch keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. 

Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status

Ob jemand Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status hat, hängt davon ab, wie viel Umsatz er mit seiner Tätigkeit erzielt:

  • Hat ein Steuerpflichtiger z. B. seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erst im Laufe des Jahrs aufgenommen, gilt er als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz umgerechnet auf einen Gesamtjahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als 17.500 EUR ausmacht (BFH, Urteil v. 22.11.1984, V R 170/83, Haufe Index 426079, Beschluss v. 2.4.2009, V B 15/08, Haufe Index 2177967.
  • Wer schon länger als Gewerbetreibender oder Freiberufler tätig ist, ist Kleinunternehmer, wenn sein Vorjahresumsatz zuzüglich eventueller Umsatzsteuer die kritische Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und sein Umsatz des laufenden Jahrs voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen wird.

Beispiel: Vorbereitungshandlungen als Beginn der unternehmerischen Tätigkeit?

A bezog bis zum 31.12.2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter der Z-GmbH, die eine Privatklinik betreibt. Noch im Jahr 2015 hat er mehrere Besprechungen mit seinem Arbeitgeber geführt. Hintergrund war, dass A ab 2016 freiberuflich Schulungen und Beratungen für die X-GmbH durchführen sollte. Aus einer vom Geschäftsführer der X-GmbH unterzeichneten Gesprächsnotiz vom 20.11.2015 ergibt sich, dass man in diesem Gespräch über den Entwurf des Beratervertrags diskutiert hat. Der Beratervertrag selbst datiert vom 4.1.2016. Die erste Schulung fand am 16.1.2016 statt. A erhielt für seine Schulungen im Jahr 2016 bei einem Tagessatz von 500 EUR ein Honorar von insgesamt 36.000 EUR. Umsatzsteuer hat er in seinen Rechnungen nicht ausgewiesen. Das Finanzamt will das Honorar mit 19 % nachversteuern. Die Kleinunternehmerregelung sei auf A nicht anwendbar, da er sein Unternehmen erst 2016 gegründet habe und in diesem Jahr habe er die 17.500 EUR-Grenze überschritten.

Praxis-Tipp: Erfreuliches Urteil des FG Thüringen

Das FG Thüringen stellt sich auf den Standpunkt, dass die unternehmerische Tätigkeit des A bereits mit den nachgewiesenen Vorbereitungshandlungen im Jahr 2015 begonnen hat. Nach Auffassung des FG kann A 2016 von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Er hat nämlich die maßgeblichen Umsatzgrenzen weder im Erstjahr 2015 (keine Umsätze, aber nachgewiesene Vorbereitungshandlungen) noch im Folgejahr 2016 (Umsatz nicht mehr als 50.000 EUR) überschritten (FG Thüringen, Urteil v. 11.1.2017, 3 K 758/15, EFG 2017 S. 525). Steuerpflichtige, die im Erstjahr keine Umsätze tätigen und als Kleinunternehmer anerkannt werden wollen, sollten daher ihre Vorbereitungshandlungen genau dokumentieren.

Zu beachten ist, dass die Umsätze 2017 des A der Umsatzsteuer unterliegen. Hat der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR überstiegen, sind die Umsätze des Folgejahrs stets umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn bereits zu Jahresbeginn 2017 feststeht, dass der Umsatz im Jahr 2017 die Grenze von 17.500 EUR nicht übersteigt (BFH, Beschluss v. 18.10.2007, V B 164/06, Haufe Index 1852901).

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Kleinunternehmer