Keine Chance für die Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Abgelehnt wurde der aktuelle Vorstoß mit einer schriftlichen Anfrage und Hinweisen des DFB-Schatzmeisters Dr. Osnabrügge, gemeinsam mit Prof. Geckle, Vorsitzender der DFB-Kommission Steuern und Abgaben, die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze auf mindestens 20.000 EUR anzuheben.

Denn ursprünglich war diese Maßnahme noch in dem zur abschließenden Beratung zum Jahresende anstehenden Bürokratieentlastungsgesetz II vorgesehen.

Auch mit Blick auf die EU-Nachbarländer, wo weit höhere Steuerfreigrenzen bereits seit Jahren gelten, setzte sich der DFB für diese, gerade für Neuvereine oder auch kleinere Sportvereine, wichtige Erhöhung der Freigrenzen-Regelung für die Vereinspraxis ein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilte hierzu mit Schreiben des Staatssekretärs Machnig v. 11.10.2016 mit, dass man zwar das Anliegen der Vereine durchaus erkannt hat. Die Wirtschaftsverbände hätten sich jedoch vehement gegen eine Anpassung ausgesprochen, da Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten seien.

Daher wird zunächst die bisherige Regelung beibehalten, dass die Kleinunternehmergrenze auf den bisherigen Jahresumsatz von 17.500 EUR weiterhin begrenzt bleibt.

Anmerkung: Behauptete Wettbewerbsverzerrungen schwer nachzuvollziehen

Zwar ist dieser Vorstoß für den DFB gescheitert bei derzeit laufenden parlamentarischen Beratungen – das Thema wird und muss unsere vielen Sportvereine/Fördervereine, auch die vielen Vereine außerhalb des Sportbereichs, künftig sicherlich weiter beschäftigen.

Es ist nicht ganz nachvollziehbar, warum es durch diese seit langem geforderte Anpassung zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft kommen soll. Denn nicht nur bei Neugründungen oder relativ bescheidenen Umsätzen könnte eine angepasste Freigrenzen-Regelung weiterhelfen. Entlastet wären sicherlich auch die Finanzverwaltungen bei ihrer bisherigen USt-Überprüfungstätigkeit.

Damit bleibt Deutschland leider derzeit weiterhin ein Schlusslicht zu dieser USt-Regelung im EU- Bereich.

Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht