Kleinunternehmerregelung und mögliche missbräuchliche Verwendung
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten beide im Rahmen eines Mini-Jobs wöchentlich 7 Stunden bei einer Kirchengemeinde (Reinigungskraft, Friedhofsgärtnerin, Pflege der Außenanlagen). 2016 meldeten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann jeweils getrennt ein Einzelunternehmen "Grabpflege und Grabgestaltung" an. Der Umsatz der beiden Einzelunternehmen lag von 2016 bis 2019 jeweils unter 17.500 EUR.
Antrag auf Kleinunternehmerregelung
Die von beiden Eheleuten beantragte Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG lehnte das Finanzamt ab. Die jeweilige eigenständige Tätigkeit werde durch zahlreiche belastende Indizien entkräftet (keine getrennten Geschäftsräume an der Privatanschrift der Eheleute, unsaubere Trennung der Buchführung der Unternehmen, gemeinsamer Kundenkreis). Daher diene die Anmeldung des zweiten Gewerbebetriebs ausschließlich dem Ziel, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des zuerst angemeldeten Unternehmens nicht zu überschreiten.
Keine missbräuchliche Gestaltung
Nach Auffassung des FG hat die Klägerin die Kleinunternehmerregelung nicht missbräuchlich in Anspruch genommen. Ob wie hier zwei Einzelunternehmen oder ein Zusammenschluss natürlicher Personen als Unternehmer vorliegt, hängt davon ab, wen die Leistungsempfänger als Schuldner der vereinbarten Leistung anhand der abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen ansehen.
Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin selbstständige Unternehmerin. Beide Ehegatten sind jeweils für ihre Kunden erkennbar eigenständig nach außen aufgetreten. Sie haben jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet und unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung Leistungen gegenüber den Kunden erbracht. Auch haben sie mit jeweils eigener Steuernummer, eigenem Briefkopf und mit eigenen Rechnungs- und Kundennummern abgerechnet. Unerheblich ist die Angabe derselben Anschrift und Telefonnummer auf den Rechnungen und die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers. Dies begründet nicht ein anderes Auftreten der Eheleute nach außen.
Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Leistungsangebote der Klägerin und ihres Ehemanns ergänzen und teilweise überschneiden und dass sie teilweise auch identische Kunden hatten. Denn hierbei handelt es sich um marktübliche Vorgänge, die im täglichen Wirtschaftsleben ständig vorkommen.
Wann eine zweckwidrige Inanspruchnahme vorliegt
Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung liegt nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten (vgl. BFH, Urteil v. 11.4.2013, V R 28/12 und BFH Urteil vom 29.09.2022 - V R 29/20). Dies ist nach Auffassung des FG im Urteilsfall nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Klägerin nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt. So wollte die Klägerin aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder mit flexibleren Arbeitszeiten zum Familieneinkommen hinzuverdienen. Da sie körperlich Grabsteine nicht bewegen konnte, wurde diese Tätigkeit – infolge zunehmender Nachfrage – von ihrem Ehemann angeboten. Die Klägerin dagegen konzentrierte sich auf die Grabpflege.
Zulässige Steueroptimierung
Die von den Ehegatten gewählte Aufteilung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche entspricht nach Auffassung des FG einer zulässigen Steueroptimierung. Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbstständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, die dann ggf. aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen.
Zulassung der Revision
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach Auffassung des FG nicht vor. Die Vorjahresumsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG von 17.500 EUR wurde ab 2020 auf 22.000 EUR und ab 2025 auf 25.000 EUR erhöht.
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