Rat beschließt vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen
Die derzeitige Mehrwertsteuer-Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der vom Rat angenommene MwSt-Regelung für Kleinunternehmen , die ab dem 1.1.2025 gilt, darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.
Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten
Mit der Aktualisierung der Vorschriften würde zudem die Befreiung besser konzipiert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beitrage. Auch werde die Gelegenheit genutzt, um Anreize für die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu setzen und auf diese Weise zur Verringerung der durch Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug entstehenden Einnahmenverluste beizutragen.
Schwellenwert wird von Mitgliedstaat festgelegt
Der Text sehe vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 EUR betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 EUR beläuft.
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