1. Nun also doch: Finanzverwaltung veröffentlicht die Neufassung der GoBD


Neufassung der GoBD veröffentlicht - GoBD 2020

Das BMF hat am 28.11.2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht und ergänzende Hinweise zur Datenträgerüberlassung gegeben.

Bereits im Juli 2019 hatte das BMF die neuen GoBD auf seine Homepage gestellt, sie später aber wieder entfernt. Nun wurden sie erneut - ohne nennenswerte Änderungen - veröffentlicht.

Im Jahr 2014 hatte das BMF durch Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/1003) umfangreiche Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht, die die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätze ersetzt haben.

GoBD schaffen Klarheit 

Bei allen Schwächen in Detail wurden die GoBD begrüßt, da durch diese eine gewissen Klarheit über die Anforderungen geschaffen wurde, die Steuerpflichtige zu erfüllen haben, wenn sie ihre Buchführung – wie heute nahezu durchgängig üblich – in elektronischer Form durchführen. Zudem betrifft das Schreiben auch die immer wichtigere Aufbewahrung der Bücher und Aufzeichnungen in elektronischer Form und verschiedene andere Aspekte einer digitalisierten Buchführung. Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater müssen deshalb immer wieder prüfen, ob die Anforderungen der GoBD im Einzelfall eingehalten werden. Sonst drohen spätestens im Rahmen der nächsten steuerlichen Außenprüfung Probleme.  

Neufassung ersetzt frühere GoBD 

Die GoBD vom 14.11.2014 sind jetzt durch eine Neufassung ersetzt worden, die mit Datum vom 28.11.2019 veröffentlicht wurde. Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2020.

Die jetzt vorgenommenen Änderungen der GoBD sind nur punktuell. Die Struktur des Schreibens und die Randziffern sind unverändert. Ein Inhaltsverzeichnis erleichtert dabei die Arbeit mit den GoBD. Wünschenswert wäre es allerdings gewesen, wenn das BMF in der auf der Homepage veröffentlichten Fassung die Neuerungen kenntlich gemacht hätte, etwa durch einen Fettdruck, wie dies in manchen Fällen ja auch durchaus geschieht. Insofern ist es nicht immer leicht, die neuen Regelungen zu erkennen.

GoBD 2020: Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung

Des Weiteren hat das BMF zusammen mit den GoBD 2020 ein weiteres Dokument mit ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. Die GoBD sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung - neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten - auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereit gestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, soll dieses Dokument helfen.

Kapitel 2: Vollständige und zeitnahe Aufzeichnungen

BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 - S 0316/19/10003 :001

Schlagworte zum Thema:  GoBD, Abgabenordnung