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Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

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BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl I 2019, 1269

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:

Inhalt
1. ALLGEMEINES
1.1 NUTZBARMACHUNG AUßERSTEUERLICHER BUCHFÜHRUNGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN FÜR DAS STEUERRECHT
1.2 STEUERLICHE BUCHFÜHRUNGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
1.3 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN ZU GESCHÄFTSVORFÄLLEN UND VON SOLCHEN UNTERLAGEN, DIE ZUM VERSTÄNDNIS UND ZUR ÜBERPRÜFUNG DER FÜR DIE BESTEUERUNG GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN AUFZEICHNUNGEN VON BEDEUTUNG SIND
1.4 ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
1.5 FÜHRUNG VON BÜCHERN UND SONST ERFORDERLICHEN AUFZEICHNUNGEN AUF DATENTRÄGERN
1.6 BEWEISKRAFT VON BUCHFÜHRUNG UND AUFZEICHNUNGEN, DARSTELLUNG VON BEANSTANDUNGEN DURCH DIE FINANZVERWALTUNG
1.7 AUFZEICHNUNGEN
1.8 BÜCHER
1.9 GESCHÄFTSVORFÄLLE
1.10 GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER BUCHFÜHRUNG (GOB)
1.11 DATENVERARBEITUNGSSYSTEM; HAUPT-, VOR- UND NEBENSYSTEME
2. VERANTWORTLICHKEIT
3. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
3.1 GRUNDSATZ DER NACHVOLLZIEHBARKEIT UND NACHPRÜFBARKEIT (§ 145 ABSATZ 1 AO, § 238 ABSATZ 1 SATZ 2 UND SATZ 3 HGB)
3.2 GRUNDSÄTZE DER WAHRHEIT, KLARHEIT UND FORTLAUFENDEN AUFZEICHNUNG
3.2.1 Vollständigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
3.2.2 Richtigkeit (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
3.2.3 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
3.2.4 Ordnung (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB)
3.2.5 Unveränderbarkeit (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB)
4. BELEGWESEN (BELEGFUNKTION)
4.1 BELEGSICHERUNG
4.2 ZUORDNUNG ZWISCHEN BELEG UND GRUND(BUCH)AUFZEICHNUNG ODER BUCHUNG
4.3 ERFASSUNGSGERECHTE AUFBEREITUNG DER BUCHUNGSBELEGE
4.4 BESONDERHEITEN
5. AUFZEICHNUNG DER GESCHÄFTSVORFÄLLE IN ZEITLICHER REIHENFO...

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