Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmern

Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Häufig reicht es, die Umsätze der letzten 2 Jahre anzugeben, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmer-Regelung weiterhin erfüllt sind. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Kleinunternehmer weitergehende Angaben machen müssen.

Umsatzsteuer-Jahreserklärung für Kleinunternehmer

Auch ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG ist verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Zwar wird die Steuer nicht erhoben, wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 EUR nicht überschritten worden ist und der Umsatz nach der Prognose des Unternehmers im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies befreit den Kleinunternehmer jedoch nicht von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen kann es zu weitergehenden Erklärungspflichten im Rahmen der Jahreserklärung kommen (Anlage UR).

Hinweis: Die nachfolgenden „fetten“ Zeilenangaben beziehen sich auf die Vordrucke für den VZ 2017. Ab VZ 2018 ist die Anlage UR in den Hauptvordruck integriert. Die Zeilenangaben für den VZ 2018 sind in Klammern angegeben.

Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft im Hauptvordruck

Die Überprüfung der Umsatzgrenzen erfolgt anhand der Eintragungen des Kleinunternehmers in den Zeilen 33 und 34 des Hauptvordruckes (USt 2 A). An dieser Stelle ist der Umsatz des Veranlagungsjahres und des Vorjahres anzugeben. Sollte die Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufgenommen worden sein, ist der erzielte Umsatz in einen Gesamtumsatz umzurechnen und in der Zeile 34 einzutragen.

Pflicht zur Erklärung von Umsätzen in Sonderfällen

In bestimmten Fällen wird der Kleinunternehmer trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG nicht von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt u. a. für die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer, wenn ein Kleinunternehmer z. B. zu Unrecht Steuer in seinen Rechnungen ausgewiesen hat. Diese Umsätze sind dem Finanzamt gegenüber im Hauptvordruck in der Zeile 102 (VZ 2018: Zeile 162) einzutragen.

Ebenso sind Steuerbeträge, die nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, in der Zeile 104 (VZ 2018: Zeile 164) zu erklären. Dies kommt überwiegend in Betracht, wenn die Steuer während der Regelbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnet wurde und das Entgelt dementsprechend nach dem Übergang zur Kleinunternehmer-Regelung vereinnahmt wurde.

Anlage UR: Grenzüberschreitende Umsätze

Weitere Erklärungspflichten können sich für den Kleinunternehmer insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ergeben, die in der Anlage UR zu erfassen sind:

Der Erwerb von Gegenständen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist durch einen im Inland ansässigen Kleinunternehmer nur dann zu versteuern, wenn

  • die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 EUR überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG),
  • zur Erwerbsbesteuerung optiert wird (§ 1a Abs. 4 UStG) oder
  • es sich um den Erwerb neuer Fahrzeuge oder verbrauchssteuerpflichtiger Waren handelt (§ 19 Abs. 5 UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in den Zeilen 7 - 13 der Anlage UR (VZ 2018: Zeilen 80 – 86 des Hauptvordrucks) zu erklären.

Sollte der Kleinunternehmer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft der letzte Abnehmer in der Lieferkette sein, so schuldet er die Erwerbssteuer für die an ihn gelieferten Gegenstände (§ 25b Abs. 2 UStG). In Abhängigkeit von der Höhe des Steuersatzes ist die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag in den Zeilen 17 - 20 der Anlage UR (VZ 2018: Zeilen 94 – 97 des Hauptvordrucks) einzutragen.

Die Kleinunternehmer-Regelung gilt ebenfalls nicht für die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG). Vor allem beim Einkauf von Dienstleistungen, die durch einen im EU-Mitgliedsstaat oder Drittland ansässigen Unternehmer erbracht werden, ist regelmäßig der Tatbestand der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) erfüllt (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG). In diesen Fällen schuldet der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuer. Die unterschiedlichen Tatbestände des § 13b UStG sind in den Zeilen 22 – 27 der Anlage UR (VZ 2018: Zeilen 100 – 105 des Hauptvordrucks) aufgeführt. Der Vorsteuerabzug ist für den Kleinunternehmer ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Beispiel: Der Kleinunternehmer A beauftragt einen Unternehmer B aus Österreich für eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem im Inland belegenden Grundstück. Die sonstige Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. A schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG.

Als Ausnahmefall dürfte die Steuerpflicht für Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind, gelten (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Auch hier wird die Umsatzsteuer erhoben. Diese Umsätze werden in der Zeile 29 der Anlage UR (VZ 2018: Zeile 89 des Hauptvordrucks) erfasst.

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge

Im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (nicht mehr als 6.000 km oder nicht länger als 6 Monate zugelassen) führt der Kleinunternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch (§ 19 Abs. 4 Satz 1 UStG). Die innergemeinschaftliche Lieferung des Fahrzeugs ist je nach Sachverhaltskonstellation in den Zeilen 33 - 35 der Anlage UR (VZ 2018: Zeilen 63 - 65 des Hauptvordrucks) zu erfassen.

Praxistipp: In diesem besonderen Fall hat der Kleinunternehmer den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeugs, jedoch nur bis zu dem Betrag, der für die Lieferung des neuen Fahrzeuges geschuldet würde (§ 15 Abs. 4a UStG). Der Vorsteuerbetrag ist in der Zeile 69 des Hauptvordrucks (Teil D.) einzutragen (VZ 2018: Zeile 129 des Hauptvordrucks (Teil J.)).

Steuerfreie Umsätze

Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen. Die steuerfreien Umsätze im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sowie die übrigen einschlägigen steuerfreien Umsätze sind getrennt voneinander in den Zeilen 43 – 47 der Anlage UR (VZ 2018: Zeilen 73 – 77 des Hauptvordrucks) zu erklären.

Im Inland nicht steuerbare Umsätze

Werden sonstige Leistungen an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, bei denen sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG (Leistungsempfänger ist ein Unternehmer) nach dem Ort bestimmt, von welchem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, ist die Bemessungsgrundlage (ohne Umsatzsteuer) in der Zeile 57 der Anlage UR (VZ 2018: Zeile 115 des Hauptvordrucks) einzutragen.

Daneben sind weitere Lieferungen oder sonstige Leistungen des Kleinunternehmers, deren Leistungsort nicht im Inland ist (z.B. Vermietung eines im Ausland belegenden Grundstücks) und die damit in Deutschland nicht steuerbar sind, in der Zeile 58 der Anlage UR (VZ 2018: Zeile 116 des Hauptvordrucks) zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Fazit

Auch ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG ist gem. § 18 Abs. 3 UStG i. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben (BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210, Haufe Index 5928620, Rz. 34). Soweit der Kleinunternehmer keine Umsatzgeschäfte im Veranlagungszeitraum tätigt, für welche er auch die Steuer schuldet (vorwiegend beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistungen), wird in der Praxis jedoch oftmals von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgesehen.