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Insolvenz

Insolvenz

Bei einer Insolvenz kann ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen. Gründe für eine Insolvenz sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Können ein Unternehmen, ein Freiberufler oder Privatpersonen ihren Zahlungsverpflichtungen wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr nachkommen, sind sie insolvent. Liegt einer der Gründe für einen Insolvenz vor, besteht in einigen Fällen die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. In anderen Fällen kann dies sinnvoll sein, um zeitnah eine Restschuldbefreiung zu erreichen.

Bei der Insolvenz eines Unternehmens darf, sobald das Insolvenzverfahren auf Antrag eröffnet ist, der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Stattdessen versucht der Insolvenzverwalter, die Gläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Ein verspäteter oder unterbliebener Insolvenzantrag kann, etwa bei der GmbH, rechtliche Konsequenzen für den zuständigen Geschäftsführer haben.

Bei der Insolvenz von Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz) wird zunächst versucht, durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern eine Entschuldung zu erreichen. Erst wenn dies misslingt, wird das Insolvenzerfahren eröffnet. Wenn sich der Schuldner über einige Jahre an strenge Vorgaben hält, um Schulden zu tilgen (Wohlverhaltensphase), wird er anschließend von den restlichen Schulden befreit.

Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz

Bei Verbraucherinsolvenzen erfolgt nach einer Reform zum 1. Juli 2014 die Restschuldbefreiung unter Umständen früher. Zwar wird wie bisher gemäß § 300 Abs. 1 InsO spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Diese Frist verkürzt sich aber auf drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt es, mindestens 35 Prozent der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen und auf fünf Jahre, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. 1.500 bis 3.000 Euro) abzutragen.

Um eine drohende Insolvenz abzuwenden, kommen Verhandlungen mit Gläubigern über einen Schuldenerlass, Ratenzahlung oder eine Stundung in Betracht oder eine Absicherung der Gläubiger durch eine Bürgschaft. Für die private Insolvenz gibt es die Möglichkeit einer Schuldenberatung.

Umgangssprachlich werden für die Insolvenz auch die Begriffe Konkurs und Bankrott gebraucht. Der Begriff Konkurs war bis zur Einführung der Insolvenzordnung 1999 auch der offiziell Terminus, während der Begriff Bankrott im rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt.


BFH

Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.








Cashflow stabilisieren: straffes Forderungsmanagement und solide Fremdfinanzierung

Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise hat sich das Risiko von Forderungsausfällen deutlich erhöht. Nicht wenige Verantwortliche im Rechnungswesen sorgen sich nun um Liquiditätsengpässe. Das Top-Thema gibt Handlungsempfehlungen für einen zügigen Forderungseingang sowie den Umgang mit alten und neuen Fremdfinanzierungsformen.























Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

Wer als Anwalt finanziell ins Trudeln kommt, verliert nicht nur schnell seine mühsam aufgebaute Anwaltskanzlei, er verliert häufig zugleich das Recht, seinen erlernten Beruf auszuüben und damit die reale Chance, wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen.


BFH

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger

Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereignete bewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf – infolge Aufdeckung von stillen Reserven – ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.



Insolvenz

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt seit August 2022 kontinuierlich zu. 1.362 wurden laut Statistischem Bundesamt im Februar 2023 beantragt - 20 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Der Begriff Insolvenz wird auch für den Beginn des Insolvenzverfahrens verwendet. Dieses dient der gemeinsamen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. In diesem Top-Thema erfahren Sie, welche wichtige Rolle Sozialversicherungsrecht, Lohnsteuerrecht und Arbeitsrecht bei der Involvenz spielen.











BFH Kommentierung

Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern

Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gem. § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann.



BFH Kommentierung

Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind.