Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren

Der insolvente Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter muss die Arbeitnehmenden eines Insolvenzbetriebs beitrags- und melderechtlich besonders behandeln. Dem Eintritt des Insolvenzereignisses kommt dabei in der Sozialversicherung besondere Bedeutung zu.

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht trotz Insolvenz weiter

Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Das gilt selbst, nachdem ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde. Werden Arbeitnehmende bereits vor dem Insolvenztag von der Arbeit freigestellt bzw. nehmen sie bereits eine neue Beschäftigung auf, besteht die Versicherungspflicht längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fort. 

Freistellung: Meldung zur Sozialversicherung bei Insolvenz

Freigestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit dem Tag vor dem Insolvenzereignis mit der Meldung zur Sozialversicherung abzumelden. Die Abmeldung erfolgt mit Meldegrund "71". Eine neue Anmeldung ab dem Tag des Insolvenzereignisses entfällt.

Bei der Abmeldung handelt es sich um eine Unterbrechungsmeldung. Die freigestellten Personen beziehen grundsätzlich kein Arbeitsentgelt mehr. Gleichwohl besteht aufgrund des in der Sozialversicherung für Beitragsansprüche geltenden Entstehungsprinzips ein Anspruch auf die Beiträge aus dem (nicht gezahlten) laufenden Arbeitsentgelt. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem arbeitsrechtlich zustehenden laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitragsanspruch erfüllt wird.

Meldung zur Sozialversicherung für weiterbeschäftigte Arbeitnehmende

Auch weiterbeschäftigte Arbeitnehmende sind mit dem Tag vor dem Insolvenzereignis mit der Meldung zur Sozialversicherung abzumelden und ab dem Tag des Insolvenzereignisses wieder anzumelden. Die Meldegründe lauten:

  • für die Abmeldung "33", wenn die bisherige Betriebsnummer weiterverwendet wird oder "30", wenn eine neue Betriebsnummer verwendet wird und 
  • für die Anmeldung "13", wenn die bisherige Betriebsnummer weiterverwendet wird oder "10", wenn eine neue Betriebsnummer verwendet wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelt an die zuständige(n) Einzugsstelle(n) zu zahlen.

Beitragsnachweise im Insolvenzverfahren

Die für Arbeitnehmende zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber monatlich im Beitragsnachweis anzuzeigen, der durch Datenübertragung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln ist. Der insolvente Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Tag des Insolvenzereignisses für freigestellte und weiterbeschäftigte Arbeitnehmende getrennt nachzuweisen. Aus diesem Grunde ist nach Eintritt eines Insolvenzereignisses monatlich jeweils ein Beitragsnachweis für die freigestellten und einer für weiterbeschäftigte Arbeitnehmende an die beteiligten Einzugsstellen zu übermitteln.

Mehr Transparenz durch getrennte Beitragsnachweise

Einzugsstellen können aus den getrennten Beitragsnachweisen eindeutiger erkennen, welche Beiträge den freigestellten Arbeitnehmenden und welche den weiterbeschäftigten Arbeitnehmenden zuzurechnen sind. Sie erhalten dadurch bereits mit dem Beitragsnachweis eindeutige Informationen über die voraussichtlich zu realisierenden Beitragsansprüche gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter.

Ferner sollen die entstandenen Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger den betreffenden Arbeitgebern bzw. Insolvenzverwaltern – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – genauer als bisher zeitlich zugeordnet und nachvollzogen werden können.