Ist die betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt?


Was passiert mit der Betriebsrente bei Insolvenz

Um Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte im Falle einer Insolvenz zu schützen, gibt es eine gesetzliche Insolvenzsicherung. Träger ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Köln.

Wer für die Altersvorsorge eine betriebliche Altersversorgung (bAV) abschließt, der hat die Betriebsrente für sein Alter fest eingeplant. Gerät die Betriebsrente bei einer Insolvenz in Gefahr? Wird sie womöglich der Insolvenzmasse zugesprochen? Um dies zu verhindern, sind verschiedene Punkte zu beachten.

Ansprüche der Betriebsrentner gegen den Pensions-Sicherungs-Verein

Gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Pensions-Sicherungs-Verein einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dies gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Eine Insolvenzsicherung besteht auch, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, der außergerichtliche Vergleich, dem der Pensions-Sicherungs-Verein zustimmt, und die Einstellung des Betriebs gleich.

Unverfallbare Anwartschaft

Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den gleichstehenden Ereignissen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder auf einer Direktversicherung beruht und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetreten sind. Dies gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.

Eine unverfallbare Anwartschaft liegt gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG vor, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die individuelle Versorgungszusage 5 Jahre Bestand hat. Für vor dem 1.1.2001 erteilte Zusagen gelten noch die früheren Unverfallbarkeitsregelungen, wonach das 35. Lebensjahr des Arbeitnehmers vollendet sein muss und entweder die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre oder bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden haben muss.

Regelungen bei Betriebseinstellung und bei Betriebsweiterführung in einem Insolvenzplan

Dem Arbeitnehmer kann gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG ohne dessen Zustimmung für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaften eine einmalige Abfindung bei vollständiger Betriebseinstellung und Liquidation des Unternehmens gewährt werden.

In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebs vorsieht, kann gemäß § 9 Abs. 4 BetrAVG für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe gebildet werden. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein neuer Insolvenzantrag gestellt wird, der Pensions-Sicherungs-Verein in dem neuen Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

Der Insolvenzverwalter muss gemäß § 11 Abs. 3 BetrAVG dem Pensions-Sicherungs-Verein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Personalien der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten und die Höhe ihrer Ansprüche mitteilen.