FG Münster

Antrag auf Einzelveranlagung führt nicht zur Masseverbindlichkeit


Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung

Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Steuernachzahlung nach Antrag auf Einzelveranlagung

Vor dem FG Münster wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Insolvenzverwalter gab für den Insolvenzschuldner eine Einkommensteuererklärung 2019 ab und beantragte die Einzelveranlagung von Ehegatten. Hierdurch entstand eine Steuernachzahlung beim Ehemann. Die Einkommensteuer überstieg die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer. Die Ehefrau erhielt jedoch eine Steuererstattung.

Keine Masseverbindlichkeit

Der Insolvenzverwalter war sowohl für den Ehemann als auch die Ehefrau für das jeweilige Insolvenzverfahren als Verwalter bestellt. Das Finanzamt setzte den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit fest.

Der Verwalter klagte gegen die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit. Seine Klage hatte Erfolg. Das FG stellte klar, dass die Einkommensteuerschuld keine Masseverbindlichkeit darstellt.

FG Münster, Urteil v. 15.12.2023, 12 K 1324/21 E, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG Münster


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