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Insolvenz


Leere Taschen
Leere Taschen
Gesellschafterfinanzierung in der Insolvenz

Vorrang der Inanspruchnahme des Gesellschafters bei einer Gesellschaftersicherheit

Der Gesellschafter muss einen Gläubiger, dem er eine Gesellschaftersicherheit gewährt hat, in der Insolvenz der Gesellschaft vorrangig befriedigen. Wird das (auch) durch den Gesellschafter besicherte Darlehen mit Mittel der Gesellschaft zurückgeführt, ist dies dem Gesellschafter gegenüber anfechtbar gem. § 135 Abs. 2 InsO, d.h. er muss einen Betrag in Höhe des Werts der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit an den Insolvenzverwalter zahlen. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger aus einer (weiteren) Sicherheit der Gesellschaft befriedigt wird.

















Hand zeigt leere Hosentasche
Hand zeigt leere Hosentasche
Praxis-Tipp

Zeitpunkt der Gewinnentstehung bei einer erteilten Restschuldbefreiung

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, sind dadurch wegfallende betriebliche Verbindlichkeiten als Ertrag zu erfassen. Dabei stellt sich die Frage, ob bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe die steuerliche Gewinnrealisierung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe zurückwirkt oder ob sie erst im Zeitpunkt der wirksamen Erteilung der Restschuldbefreiung stattfindet. 









Hand zeigt leere Hosentasche
Hand zeigt leere Hosentasche
Praxis-Tipp

Haftung des Insolvenzschuldners nach Beendigung des Verfahrens für offene Steuerschulden

Es kann vorkommen, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahren noch Steuerschulden offen sind, die der Insolvenzverwalter währende des laufenden Verfahrens durch die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeiten begründet hat. Dabei stellt sich die Frage, ob diese nach Beendigung des Verfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner unbeschränkt geltend gemacht werden können.


Leuchtende Glühbirne
Leuchtende Glühbirne
Energieversorgung

Weiterlieferung von Energie nach Insolvenzeröffnung

Die weitere Belieferung mit Energie nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers, erfolgt grundsätzlich an die Insolvenzmasse, solange der Insolvenzverwalter die Erfüllung nicht ablehnt. Insbesondere entstehen in der Regel keine sog. Neuverbindlichkeiten, die natürliche Personen im Privatinsolvenzverfahren aus ihrem insolvenzfreien Vermögen zu begleichen haben. Die Realofferte durch Bereitstellen der Versorgungsleistungen richtet sich bei vermieteten Gebäuden entweder an den Verwalter oder an die Mieter.



Ausnahmen zur Entgeltfortzahlung
Ausnahmen zur Entgeltfortzahlung
Insolvenzrecht und Auslandsgesellschaften

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführers einer GmbH persönlich für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Haftungstatbestand nicht auf die deutsche GmbH beschränkt ist. Es handelt sich vielmehr um einen Teil des deutschen Insolvenzrechts, der auch auf Organe einer im Ausland gegründeten Gesellschaft angewendet werden darf, wenn über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wird.








Leere Taschen
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Insolvenzrecht

Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen Zahlung voraus und trifft den Gesellschafter auch, wenn die Beteiligung innerhalb der Jahresfrist endet.