Haftung für Lohnsteuern während der Eigenverwaltung

Das FG Münster hat entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer nicht für während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge haften, die sie aufgrund eines zuvor eingeholten eingehenden Rechtsrats zunächst auf ein Treuhandkonto überwiesen hatten.

In zwei Urteilsfällen musste das FG Münster zur Geschäftsführer-Haftung für Steuerbeträge während der Eigenverwaltung Stellung beziehen. 

Beide Kläger waren zum Zwecke der Restrukturierung und der Sanierung einer GmbH als sog. Turnaround-Manager eingesetzt worden. Sie beantragten Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Kläger ließen sich rechtlich beraten und bezahlten dann nach der Stellung des Insolvenzantrags fällig gewordene Lohnsteuerbeträge auf ein durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingerichtetes Treuhandkonto ein. Dadurch fehlte der GmbH jedoch dann die Mittel und der Lastschrifteinzug durch das Finanzamt scheiterte. Die spätere Zahlung der Lohnsteuer durch den vorläufigen Sachwalter aufgrund einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Insolvenzanfechtung musste das Finanzamt wieder zurückgewähren. Die beiden Kläger wurden daraufhin in Haftung genommen. Das FG Münster entschied zugunsten der Kläger.

FG Münster, Urteile v. 23.6.2017, 3 K 1537/14 L und  3 K 1539/14 L, veröffentlicht am 15.8.2017