Steuerberater bei Insolvenzverfahren nach englischem Recht

Die Vermutung des Vermögensverfalls gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des StB nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet wird.

Hintergrund

Die Steuerberaterkammer widerrief die Bestellung einer Steuerberaterin mit der Begründung, sie sei in Vermögensverfall geraten. Die Beraterin hatte der Kammer ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, das Verbindlichkeiten von 870.000 EUR aufwies, denen Immobilien mit geschätzten Verkehrswerten von 580.000 EUR gegenüberstanden. Zudem wies die Kammer darauf hin, dass aufgrund einer Anzeige gegen die Beraterin in England ein Insolvenzverfahren (Bankruptcy) geführt werde. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab. Denn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein Vermögensverfall zu vermuten. Mit der dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde trug die Beraterin im Wesentlichen vor, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob die Eröffnung eines Bankruptcy-Verfahrens nach englischem Recht die Vermutung eines Vermögensverfalls begründen könne. 

Entscheidung

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist wird u.a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beraters eröffnet ist. Bei Vorliegen eines Vermögensverfalls geht das Gesetz ohne Weiteres davon aus, dass aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Beraters die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil Berater oftmals Fremdgelder verwalten und zu diesem Zweck Treuhandkonten unterhalten. 

Dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist nicht zu entnehmen, dass die Regelung lediglich auf nach der InsO eröffnete Verfahren Anwendung finden soll. Vielmehr gebieten Ziel und Zweck der Vorschrift die Anwendung auch auf Insolvenzverfahren, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet worden sind. Denn die Mitgliedstaaten haben mit der VO (EU) Nr. 2015/848 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten eröffneten Insolvenzverfahren gleiche Wirkung beimessen, weshalb - zumindest aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten - eine gegenseitige Anerkennung für notwendig erachtet wurde. Das FG hat damit zu Recht entschieden, dass allein der Umstand der Verfahrenseröffnung in England für die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unbeachtlich ist. Der BFH wies die Beschwerde daher zurück. 

Hinweis

Es kommt immer wieder vor, dass die Steuerberaterkammer gezwungen ist, die Bestellung zu widerrufen, weil der Berater - aus welchen Gründen auch immer - in Vermögensverfall geraten ist. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag erforderlich, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Berater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Berater. Die Kammer bzw. das FG braucht daher eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht darzulegen (BFH, Beschluss v. 5.6.2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440). Dass dies auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt, ergibt sich aus dem Unionsrecht. Danach sind die Staaten verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaates anzuerkennen. Aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen sieht der BFH die Rechtslage als eindeutig an. In diesem Fall scheidet die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage aus. Der Beraterin ist es offenbar nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung durch einen substantiierten Vortrag zu erschüttern.

BFH, Beschluss v. 17.8.2016, VII B 59/16, veröffentlicht am 21.9.2016


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