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bAV: Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage / 7.3 Übergang des Anspruchs auf den Arbeitnehmer

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Wird der Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer übertragen oder eine Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, fließt im Zeitpunkt der Übertragung oder Umwandlung dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu[1], der i. d. R. mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung[2] anzusetzen ist. Dies gilt auch, wenn das Deckungskapital und die Überschüsse aus einer Rückdeckungsversicherung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine neue Einzelversicherung des Arbeitnehmers übertragen werden[3] oder eine aufschiebend bedingte Abtretung wirksam wird.

Verzichtet der frühere Arbeitnehmer auf seine Rechte aus einer rückgedeckten Versorgungszusage des Arbeitgebers, tritt im Gegenzug der Arbeitgeber sämtliche Rechte aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den vom Arbeitnehmer nunmehr getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner ab und zahlt die Versicherung daraufhin das angesammelte Kapital an den Ehe- bzw. Lebenspartner aus, bewirkt dieser Vorgang einen Arbeitslohnzufluss beim früheren Arbeitnehmer.[4]

 
Praxis-Tipp

Steuerbefreiung im Fall der Insolvenz

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften in eine für ihn abgeschlossene Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer eintreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen.[5] In diesem Fall bleibt der Erwerb der Ansprüche durch den Arbeitnehmer ausnahmsweise steuerfrei.[6]

Die Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung, in die der Arbeitnehmer eingetreten ist, gehören insgesamt zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG. Sie sind nicht (auch nicht teilweise) als Arbeitslohn zu erfassen.[7]

Die Steuerbefre...

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