Insolvenzverwalter-Vergütung: Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer
Sachverhalt:
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR gem. den §§ 129 ff. InsO angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:
- Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte: 12.223,91 EUR
- Umsatzsteuer und Kfz-Steuer: 2.444,83 EUR
Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als „Einkommensteuer“ zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.
Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen i. H. v. 360,59 EUR.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) recht, dass die Einkommensteuer - auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt - privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine „Gesamtbetrachtung“ des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:
- Anfechtungserlöse Einkommensteuer: 9.999,60 EUR
- Anfechtungserlöse Umsatzsteuer und Kfz-Steuer: 2.000,40 EUR
Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung:
| Erlöse (Anfechtung und Verwertung) | 38.121,77 EUR |
| Durch die Insolvenzgläubiger angemeldete Insolvenzforderungen | 229.653,80 EUR |
| Gesamtbetrag für Aufteilungsmaßstab | 267.775,57 EUR |
| darin enthaltene angefochtene Einkommensteuer | 9.999,60 EUR |
| Gepfändetes Arbeitseinkommen | 360,59 EUR |
| Als „Einkommensteuer“ angemeldete Insolvenzforderungen | 12.000,00 EUR |
| Privat veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35%) | 22.360,19 EUR |
| Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus 2.713,84 EUR (8,35%) | 226,61 EUR |
| Abzugsfähige Vorsteuer aus 2.713,84 EUR (91,65%) | 2.487,23 EUR |
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, die unter dem Az. V R 44/14 beim BFH geführt wird.
Es ist für Insolvenzverwalter sicher vertretbar, den vom Gericht aufgestellten „Berechnungsmaßstab“ in vergleichbaren Fällen heranzuziehen.
Sächsisches FG, Urteil v. 23.7.2014, 2 K 698/14, Haufe Index 7356509
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026