Zeitpunkt des Auflösungsverlustes bei Insolvenz einer GmbH
Sachverhalt:
Über das Vermögen der GmbH war bereits 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Über das Vermögen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers, der die Anteile in seinem Privatvermögen hielt, wurde 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Für dieses Jahr beantragte seine Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung die Berücksichtigung des Auflösungsverlustes. Der Insolvenzverwalter der GmbH führte jedoch in diesem Jahr einen Zivilprozess zugunsten der GmbH hinsichtlich von Verwertungsrechten an Grundstücken, die die GmbH in früheren Jahren an verbundene Personen veräußert hatte. Den Wert dieser Grundstücke schätzte er höher ein als die Verbindlichkeiten der GmbH. Das Finanzamt lehnte deshalb den Antrag auf Berücksichtigung der Verluste ab.
Entscheidung:
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Das Gesetz (§ 17 Abs. 4 EStG) stellt zwar die Auflösung der Kapitalgesellschaft einer Veräußerung gleich. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BFH der Verlust der Gesellschafter nur dann im Zeitpunkt der Auflösung realisiert, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Im Urteilsfall war diese Voraussetzung weder im Zeitpunkt der Auflösung (2003) noch in dem Streitjahr 2005 erfüllt, weil der Insolvenzverwalter noch hohe Zuflüsse aus der Verwertung der Grundstücke erwartete. Am Rande weist das Finanzgericht darauf hin, im Urteilsfall sei die vom BFH geforderte Voraussetzung (keine zu erwartende Änderung des Veräußerungsverlustes) erst im Jahr 2007 erfüllt worden, weil der Insolvenzverwalter bis dahin die weitgehende Wertlosigkeit der Grundstücke erkannt hatte.
Praxishinweis:
In Grenzfällen können die Gesellschafter der GmbH eine frühzeitige steuerliche Anerkennung des Auflösungsverlustes erreichen, indem sie den genauen Wert des vorhandenen Vermögens durch geeignete Unterlagen verdeutlichen, etwa Verkaufsversuche oder Wertgutachten.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.5.2014, 2 K 1237/10, Haufe Index 7436547
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026