Zeitpunkt des Auflösungsverlustes bei Liquidation der GmbH
Sachverhalt:
Ein Startup-Unternehmen hatte versucht, ein Produkt im Bereich der Datenverarbeitung zur Marktreife zu entwickeln. Vor Abschluss der Entwicklungsarbeiten wurde die AG zahlungsunfähig und musste in die Insolvenz gehen. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Verbindlichkeiten rund 20 Mio. DM. Der Wert des vorhandenen Vermögens wurde auf 50.000 DM geschätzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter sah keine realistischen Chancen auf eine Fortführung der Entwicklungsarbeiten. Eingestellt wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse erst sieben Jahre später. Erst für dieses Jahr machte einer der Gesellschafter-Geschäftsführer den Verlust seiner Beteiligung steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil der Verlust bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte geltend gemacht werden müssen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Auflösungsverlust schon vor dem Abschluss der Liquidation realisiert, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich die Höhe des Verlustes nicht mehr wesentlich ändern wird. Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht im Streitfall wegen der Höhe der Verbindlichkeiten als erfüllt an. Die vom Kläger behaupteten Aussichten auf einen Verkauf des Unternehmens sah das Finanzgericht als nicht realistisch an.
Praxishinweis:
Die Rechtsprechung des BFH knüpft den Zeitpunkt der Verlustrealisierung ohne gesetzliche Grundlage und ohne sachliche Notwendigkeit an eine finanzielle bzw. wirtschaftliche Prognose, die oft mit hohen Unsicherheiten behaftet ist. Die Gerichte haben diese Frage regelmäßig erst Jahre später zu beurteilen und berücksichtigen dabei auch die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse. Die Finanzämter neigen dazu, in Zweifelsfällen gegen den Steuerpflichtigen zu entscheiden. Um drohende Nachteile zu vermeiden, sollte der Gesellschafter deshalb einen Verlust zum frühest möglichen Zeitpunkt geltend machen, ggf. nur vorsorglich, und den Bescheid offen halten, möglichst in Übereinstimmung mit dem Finanzamt.
FG München, Urteil v. 5.5.2014, 7 K 1340/12, Haufe Index 7583919
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026