Zeitpunkt des Auflösungsverlustes bei Liquidation der GmbH
Sachverhalt:
Ein Startup-Unternehmen hatte versucht, ein Produkt im Bereich der Datenverarbeitung zur Marktreife zu entwickeln. Vor Abschluss der Entwicklungsarbeiten wurde die AG zahlungsunfähig und musste in die Insolvenz gehen. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Verbindlichkeiten rund 20 Mio. DM. Der Wert des vorhandenen Vermögens wurde auf 50.000 DM geschätzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter sah keine realistischen Chancen auf eine Fortführung der Entwicklungsarbeiten. Eingestellt wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse erst sieben Jahre später. Erst für dieses Jahr machte einer der Gesellschafter-Geschäftsführer den Verlust seiner Beteiligung steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil der Verlust bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte geltend gemacht werden müssen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Auflösungsverlust schon vor dem Abschluss der Liquidation realisiert, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich die Höhe des Verlustes nicht mehr wesentlich ändern wird. Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht im Streitfall wegen der Höhe der Verbindlichkeiten als erfüllt an. Die vom Kläger behaupteten Aussichten auf einen Verkauf des Unternehmens sah das Finanzgericht als nicht realistisch an.
Praxishinweis:
Die Rechtsprechung des BFH knüpft den Zeitpunkt der Verlustrealisierung ohne gesetzliche Grundlage und ohne sachliche Notwendigkeit an eine finanzielle bzw. wirtschaftliche Prognose, die oft mit hohen Unsicherheiten behaftet ist. Die Gerichte haben diese Frage regelmäßig erst Jahre später zu beurteilen und berücksichtigen dabei auch die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse. Die Finanzämter neigen dazu, in Zweifelsfällen gegen den Steuerpflichtigen zu entscheiden. Um drohende Nachteile zu vermeiden, sollte der Gesellschafter deshalb einen Verlust zum frühest möglichen Zeitpunkt geltend machen, ggf. nur vorsorglich, und den Bescheid offen halten, möglichst in Übereinstimmung mit dem Finanzamt.
FG München, Urteil v. 5.5.2014, 7 K 1340/12, Haufe Index 7583919
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026