DStV: Verschärfte Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat zu einem BGH-Urteil Stellung genommen, das die Anforderungen an Steuerberater erheblich ausgeweitet und deren Haftungsrisiken stark erhöht habe.

Die Situation in den letzten 4 Jahren

Steuerberater seien bisher nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz habe damit keine Hinweispflicht des Beraters etwa gegenüber einer GmbH bestanden, dass deren Geschäftsführer eine Überprüfung bezüglich der Insolvenzreife vornehmen bzw. beauftragen muss. Der Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschuldung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung.

Eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises habe danach nur eintreten können, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war, von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen dazu abgab oder in Erörterungen zur Insolvenzreife eintrat. So habe es der BGH nach einem langen Streit in Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2013 so entschieden (Urteil v 7.3.2013, IX ZR 64/12, Haufe Index 3706217, v. 6.6.2013, IX ZR 204/12, Haufe Index 4754981, v. 6.2.2014, IX ZR 53/13, Haufe Index 6610309) und damit für eine gewisse Beruhigung unter Steuerberatern gesorgt.

Kehrtwende des BGH

Von dieser Rechtsprechung sei der BGH nun - nach nur knapp 4 Jahren - wieder abgerückt (Urteil. v. 26.1.2017, IX ZR 285/14, Haufe Index 10330984). Der BGH habe ausgeführt, der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater sei verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten zeigen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Sei dies der Fall, dürften Fortführungswerte nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden.

Des Weiteren entschied er, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater seine Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen habe, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig seien und er annehmen müsse, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst sei.

DStV sieht das Urteil kritisch

Der DStV sieht das Urteil kritisch, weil es die Richtungsentscheidung aus dem Jahre 2013 "schon nach 4 Jahren wieder über Bord wirft, ohne dass sich der Senat die Mühe macht, neue tragende Gründe für seinen Sinneswandel zu benennen". Der Senat spreche im Grunde nur davon, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte. Die Umstände für die Bewertung derartiger Fälle hätteen sich in der Zwischenzeit allerdings nicht geändert.

DStV v. 3.4.2017