Keine Klage gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale
Keine Energiepreispauschale ausgezahlt
Vor dem FG Hamburg wurde folgender Fall verhandelt: Eine angestellte Verkäuferin erhielt von ihrem wirtschaftlich angeschlagenen Arbeitgeber in den Monaten bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder Arbeitsentgelt noch die Energiepreispauschale von 300 EUR ausgezahlt; der Arbeitgeber gab in dieser Zeit keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab (Insolvenzgeldzeitraum). Nachdem der Frau gekündigt worden war, verklagte sie ihren Arbeitgeber unter anderem auf Auszahlung der Energiepreispauschale.
Insolventer Arbeitgeber
Das FG entschied, dass der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale war und der Klage somit das Rechtsschutzinteresse fehlte. Arbeitgeber erfüllen durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihnen als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt worden ist. Sie treten lediglich als Zahlstelle auf. Solange die Pauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer sie gegenüber dem Finanzamt (durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung) geltend machen.
Gibt ein Arbeitgeber − wie im vorliegenden Fall − keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale zudem nicht durch den Arbeitgeber (§ 117 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiert der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße Zahlstelle, denn dieser soll durch die Energiepreispauschale nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr soll er den Betrag der Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der von ihm einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, sodass er keine Beträge vorfinanzieren muss.
Wann die Energiepreispauschale ausgezahlt wurde
Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ist (bei Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen) für Arbeitnehmer vorgesehen, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und in eine der Steuerklassen 1-5 eingereiht waren oder pauschal besteuerten Arbeitslohn in ihrem ersten Dienstverhältnis bezogen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 117 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sofern die Pauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, übernimmt das Finanzamt dessen Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 (§ 115 Abs. 1 EStG und § 115 Abs. 2 EStG).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
395
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
231
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
112
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
109
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
104
-
Grundstücksübertragung mit Anrechnung auf zukünftige Zugewinnausgleichsforderung
21.05.2026
-
Alle am 21.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
21.05.2026
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026