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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 18.10.2023 - 1 K 163/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

 

Normenkette

EStG §§ 115, 117 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Beklagte zur Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300,00 zu verurteilen.

Die Beklagte ist Teil der A-Gruppe, die auf Ebene des Groß- und Einzelhandels mit ... und verwandten Waren tätig ist. Zwischen den Beteiligten besteht seit dem 1. März 1994 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war im Jahr 2022 bei der Beklagten als Verkäuferin in der Filiale in B beschäftigt.

Die Beklagte zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzgeldzeitraum) ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab.

Mit E-Mail vom 24. November 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass am ... 2022 voraussichtlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde, sodass es zu Besonderheiten bei der November-Verdienstabrechnung und der Auszahlung der Energiepreispauschale kommen werde. Die Energiepreispauschale - so die E-Mail des Beklagten - könne nicht über die Abrechnung ausgeschüttet werden, jedoch könne der jeweilige Arb...

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    Einkommensteuergesetz / § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
    Einkommensteuergesetz / § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

      (1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

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