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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt ist zur Vorhaltung der technischen Einrichtungen zur Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet, § 31 a Abs. 6 BRAO. Die passive Nutzungspflicht gilt für das BeA bereits seit dem 1.1.2018. Die aktive Nutzungspflicht ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten.

Das beA ist ein den Rechtsanwälten zur Verfügung stehendes elektronisches Postfach zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Das Postfach soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen.

Eckpunkte zum beA:

  • Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
  • Alle Gerichte bundesweit nehmen nun am elektronischen Rechtsverkehr teil und sind über das beA erreichbar.
  • Umgekehrt können die Gerichte ihre Post über das beA an die Rechtsanwälte zustellen.
  • Das BeA dient der elektronischen Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft sowie zwischen den Rechtsanwälten untereinander.

beA-Nutzungspflicht

Seit dem 1.1.2018 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive beA-Nutzungspflicht. Formal ist diese in § 31a Abs. 6 BRAO wie folgt formuliert: „Die Inhaberin oder der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.“ Es obliegt daher jedem Rechtsanwalt und Rechtsanwältin, regelmäßig im beA nachzusehen, ob Nachrichten eingegangen sind. Auf freiwilliger Basis konnte das beA bereits seit einigen Jahren auch zum Versenden von Nachrichten genutzt werden.  Am 1.1.2022 wurde als nächster Schritt die allgemeine aktive beA-Nutzungspflicht eingeführt. Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, Dokumente elektronisch an die Gerichte zu übermitteln.

Verhältnis von Kanzleisoftware und Anwaltspostfach

Für den Zugriff auf das beA stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Zum Einen kann der Aufruf im Internet erfolgen über einen der gängigen Internetbrowser.
  • Alternativ kann das beA über eine entsprechende Schnittstelle über die Software in der Kanzlei direkt aufgerufen werden.

Weitere Informationen rund um das beA, aktuelle Meldungen, Hilfe bei technischen und eine Störungsdokumentation finden Sie über Seite der BRAK





BFH

Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z.B. Angestellte der Kanzlei) übertragen.




beA

Das beA – aktuelle Haftungsfälle und Ersatzeinreichung

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist aus dem Anwaltsalltag nicht mehr wegzudenken. Tagtäglich reichen die Berufsträger verfahrensleitende Schriftsätze ein, geben elektronische Empfangsbekenntnisse ab und kommunizieren auch untereinander auf dem verschlüsselten Übermittlungsweg. Aber auch nach mehreren Jahren der Nutzung können Fehler auftreten, die häufig zu Fristversäumnissen und Haftungsfällen führen.









Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn Anwälte wichtige Fristen verpassen, droht oft ein Anwaltsregress. Der Ausweg der Wahl ist häufig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aktuell hat das Thema Wiedereinsetzung mit der seit 1.1.2022 obligatorischen aktiven Nutzung des BeA erheblich an Brisanz gewonnen.








Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zum beA

Die Kenntnis der grundlegenden Entscheidungen der Obergerichte sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das beA dürfte zur Vermeidung von Haftungsfällen für jeden Rechtsanwalt von Nutzen sein.








Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs ab 2022

Am 1.1.2022 ist mit dem Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des besonderem elektronischen Anwaltspostfachs (beA) der wichtigste Meilenstein in der Digitalisierung der Justizkommunikation erreicht: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden dürfen nicht mehr konventionell – per Brief und Telefax – mit der Justiz kommunizieren, sondern nur noch digital, insbesondere mittels beA und besonderem elektronischen Behördenpostfach (beBPo).


Elektronisches Bürger- und Organisationen-Postfach

EBO soll elektronischen Rechtsverkehr mit Justiz und Behörden ab 2022 massiv ausbauen

Mit dem „elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfach“ (eBO) und dem Steuerberaterpostfach soll die elektronische Kommunikation mit Justiz und Behörden deutlich an Fahrt aufnehmen. Zwar wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bereits 2013 verabschiedet, volle Digitalisierung wurde bisher aber trotz beA noch nicht erreicht.





LAG Schleswig-Holstein

Ohne beA-Nutzung keine Beiordnung des Rechtsanwalts im Arbeitsrecht in SH

In Schleswig-Holstein können Rechtsanwälte und Behörden seit dem 1.1.2020 Schriftsätze nur noch per elektronischem Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten einreichen. Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist daher nicht möglich, wenn der Anwalt nicht in der Lage ist, Schriftsätze über das beA einzureichen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben, so das LAG Schleswig-Holstein.



Anwaltspostfach und Wiedereinsetzung

Vorsicht mit Sonderzeichen bei über beA verschickten Schriftsatz-Dateien

Wird ein Schriftsatz über beA an das Gericht versandt, können Sonderzeichen oder Umlaute bei der Dateibezeichnung bewirken, dass er nicht weitergeleitet wird, sondern im justizinternen Server hängen bleibt. Eine Info hierüber erhalten weder der Anwalt noch das Gericht. Der BFH hat nun in einem solchen Fall von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.