BFH

Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters


beSt in eigenen Angelegenheiten

§ 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.

Formzwang des § 52d FGO auch für Steuerberater in eigener Sache?

Nach § 52d FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die – später miteinander verbundenen – Klagen der Kläger als unzulässig abgewiesen hat, mit der Begründung, dass der Kläger, ein Steuerberater, diese nicht mittels Telefax beziehungsweise einfachem Brief habe erheben können, sondern gemäß § 52d FGO die Form und den Übermittlungsweg des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hätte beachten müssen. Folgender Sachverhalt liegt vor:

  • Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er beantragte die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen. Das FA lehnte die Anträge ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.
  • Hiergegen legten die Kläger per Brief und Telefax Klage ein.
  • Die Klageschriften nannten jeweils im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und waren nur vom Kläger unterschrieben. Eine Angabe zur Berufsbezeichnung des Klägers enthielten die Klageschriften nicht. Lediglich auf einem Briefumschlag waren die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt.
  • Das Finanzamt (FA) machte mit der Klageerwiderung geltend, die Klage sei nicht in der gemäß § 52d FGO gebotenen Form erhoben worden, da der Kläger Rechtsanwalt und Steuerberater sei.

Das FG wies die Klagen daraufhin als unzulässig ab, da sie nicht innerhalb der Klagefristen formgerecht erhoben worden seien. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater – wie den Kläger – stehe mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Der Kläger sei als zugelassener Steuerberater sowohl in eigener Sache als auch als Vertreter der Klägerin gemäß § 52d Satz 2 FGO zur elektronischen Übermittlung der Klageschriften verpflichtet gewesen.

Entscheidung: Klagen waren unzulässig

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klagen der Kläger unzulässig sind, da sie nicht innerhalb der jeweiligen einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form erhoben wurden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat das FG zu Recht mangels eines Antrags nicht berücksichtigt.

Prozesshandlungen wegen Formverstoß unwirksam

Die per Brief bzw. Telefax bei Gericht eingegangenen Klageschriften wurden von dem Kläger nicht in der gebotenen Form eingereicht. Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter der Klägerin erhobenen Klagen in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließt damit insbesondere die Wahrung der Klagefrist aus.

Zur Nutzungspflicht des beSt

Der sachliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. § 52d FGO gilt jedenfalls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für sogenannte bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift.

Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Der durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013 3786) eingeführte und ab dem 1.1.2022 geltende § 52d FGO übernimmt in Satz 1 die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO und erstreckt sie in Satz 2 auf die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können. Für Steuerberater wurde ab dem 1.1.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in Gestalt des beSt eingerichtet (§ 86e StBerG).

Nutzungspflicht auch in eigenen Angelegenheiten

§ 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Sogenannte "professionelle Einreicher", die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln.

Bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten

Es ist umstritten, ob sich die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs aus § 52d FGO auch auf die Fälle der in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte oder Steuerberater erstreckt.

  • Nach rollenbezogenem Verständnis der Norm ist eine Nutzungspflicht nur anzunehmen, wenn der Berufsträger auch als solcher in Erscheinung tritt (vgl. zu Rechtsanwälten u.a. FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2022, 8 K 670/22 E,U; Hessisches FG, Urteil v. 10.10.2024, 10 K 1032/23; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2025, 3 K 3005/23; vgl. auch Paetsch in Gosch, FGO § 64 Rz 53; wohl auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 16; weitergehend – in allen Fällen der Selbstvertretung gemäß § 62 Abs. 1 FGO soll keine Verpflichtung bestehen, mit dem FG elektronisch zu kommunizieren – Hessisches FG, Beschluss v. 18.10.2023, 4 K 895/23).
  • Bei statusbezogenem Verständnis der Norm besteht eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unabhängig von dem Kontext des Tätigwerdens, also auch bei einem Auftreten als Privatperson (vgl. u.a. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2023, 4 V 1553/22 A (Erb); FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.10.2022, 4 K 1341/22; zu Steuerberatern FG München, Urteil v. 13.8.2025, 4 K 164/25, Rz 32 – im Ergebnis Wiedereinsetzung gewährt –, Revision anhängig II R 40/25; vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 3).

Der Senat folgt statusbezogenem Verständnis

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an und vertritt ein statusbezogenes Verständnis der Norm. Für ein statusbezogenes Verständnis sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 52d FGO. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch gesetzessystematische Erwägungen oder die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebieten es, die Anwendung des § 52d FGO davon abhängig zu machen, dass der Berufsträger im finanzgerichtlichen Verfahren als solcher auftritt. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 130d ZPO, dessen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch § 52d FGO übernommen wurde (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 38), besteht der Zweck des § 130d ZPO darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Angesichts dieses Gesetzeszwecks, der auch mit dem gleichzeitig eingeführten § 52d FGO verfolgt wird, ist es nur konsequent, im finanzgerichtlichen Verfahren professionelle Verfahrensbevollmächtigte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) beziehungsweise beSt für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben, generell in die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren in eigener Sache tätig werden und auch dann, wenn sie in einem sie selbst betreffenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater auftreten.

Der Kläger hätte die Klagen daher gem. § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln müssen. Die Klageerhebung per Brief beziehungsweise Telefax war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 ZPO zulässig. Dass es sich bei der jeweiligen Klageschrift um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 ZPO gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebungen. Sie konnten die Klagefristen nicht wahren.

Kein Antrag auf Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Klagefrist musste das FG nicht gewähren. Der Kläger hatte trotz Hinweises des Berichterstatters des FG auf die nicht formwirksame Einreichung der Klagen weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, noch Verhinderungsgründe angeführt, noch die Klageschriften nachträglich in elektronischer Form gemäß § 52d FGO übersandt.

BFH, Urteil v. 25.11.2025, VIII R 2/25; veröffentlicht am 12.2.2026

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