Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters | § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. | |
Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile | Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten. | |
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang | Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht rechtzeitig angezeigt, ist ihm ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht. | |
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuer-pflichtigem Erwerbsvorgang – im Wesentlichen Inhaltgleich | Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht rechtzeitig angezeigt, ist ihm ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht. | |
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars | Hat der Notar die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nicht fristgemäß erstattet, ist ihm keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht (Anschluss an BFH, Urteil v. 25.11.2015, II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz. 23). |
Alle am 5.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
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"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
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Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
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Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
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Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
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Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
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