Anwalt muss im beA gerichtliche Eingangsbestätigung überprüfen
In einem vom BVerwG entschiedenen Fall ging es um die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gegen ein Urteil des OVG. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nach seiner Auffassung unverschuldeter Versäumung der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Fehlerhafte Rechtsanwaltssoftware
Die Beschwerdebegründung hatte er am Tage des Fristablaufs an das OVG versandt und die Versendung nach seiner Darstellung anhand des Signaturprotokolls geprüft. Wie er erst später erfahren und zum Zeitpunkt der Versendung noch nicht gewusst habe, unterstütze die von ihm verwendete Anwaltssoftware den Versand bestimmter Anlagen nicht. Wegen dieses Software-Fehlers sei der Beschwerdeschriftsatz am Tag des Fristablaufs nicht übermittelt worden.
Eingangsbestätigung durch das Gericht fehlte
Mit dieser Begründung hatte der Anwalt nach der Bewertung des BVerwG selbst die Umstände vorgetragen, die zu einer Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Beschwerdeschriftsatz beim Gericht nicht rechtzeitig eingegangen, daher habe es folgerichtig auch an einer Eingangsbestätigung durch das Gericht gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO gefehlt. Vom Vorliegen einer Eingangsmitteilung hätte sich der Anwalt aber vergewissern müssen.
Fristversäumnis vom Anwalt verschuldet
Im Ergebnis hatte der Anwalt nach Auffassung des BVerwG die Fristversäumnis selbst verschuldet, weil er die gemäß § 60 Abs. 1 VwGO erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe (BVerwG, Beschluss v. 25.9.2023, 1 C 10.23). Da erst die Eingangsbestätigung des Gerichts dem Anwalt Sicherheit darüber verschaffe, dass ein elektronischer Sendevorgang erfolgreich war, sei die Überprüfung im beA-Ordner „Gesendet“ unerlässlich. Nur wenn dort
- unter dem Punkt „Meldungstext“ der Eintrag „request executed“ und
- unter dem Punkt “Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“
erscheint, bestehe Sicherheit über einen erfolgreichen Sendevorgang. Andernfalls sei eine erneute Übermittlung erforderlich (BGH, Beschluss v. 11.5.2021, VIII ZB 9/20).
Das Signaturprotokoll ersetzt den Eingangsnachweis nicht
Das BVerwG stellte klar, dass die Überprüfung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers seiner Antragsschrift beigefügten Signaturprotokolls keine hinreichende Vergewisserung über einen erfolgreichen Versandvorgang darstellt, da hierdurch ein Eingang des Schriftsatzes bei Gericht nicht belegt werde (BGH, Beschluss v. 18.4.2023, VI ZB 36/22).
Wiedereinsetzung abgelehnt
Im Ergebnis hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher nach der Bewertung des BVerwG nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung des Sendevorgangs gezeigt und deshalb die Fristversäumnis verschuldet. Hiernach konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
(BVerwG, Beschluss v. 16.5.2025, 5 B 8.25)
Hintergrund:
In einem etwas anders gelagerten Fall hat das OLG Hamm entschieden, dass das „Zustellzertifikat“ einer Kanzleisoftware („RA Micro“), die über eine Schnittstelle zum beA verfügt, ebenfalls kein Ersatz für die elektronische gerichtliche Eingangsbestätigung ist. Rechtsanwälte dürften sich bei der Überprüfung des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht nicht auf „Zustellbestätigungen“ ihrer Kanzlei-Software verlassen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten erforderten gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO eine Kontrolle der originären gerichtlichen Eingangsbestätigung (BGH, Beschluss v. 15.12.2022, I ZB 35/22). Eine über eine Rechtsanwaltssoftware generierte „Zustellbestätigung“ erfülle diese Anforderungen nicht (OLG Hamm, Beschluss v. 15.1.2024, 22 U 13/23).
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