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13.09.2017
AG Wedding
Ein Vermieter handelt nicht rechtswidrig, wenn er den Vater des Mieters, der für die Mietforderungen gebürgt hat, über Mietrückstände und eine Kündigung informiert. Erfährt davon die nicht bürgende Mutter, muss der Mieter das als mittelbare Folge hinnehmen. Dieser Auffassung ist das AG Wedding.
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