Hausordnung darf nicht allein Musizieren beschränken
Hintergrund: Hausordnung soll Musizieren beschränken
Wohnungseigentümer streiten über die Zulässigkeit eines Beschlusses, mit dem die zulässige Dauer des Musizierens beschränkt werden soll. Eine Eigentümerin ist Pianistin und Klavierlehrerin.
In der Hausordnung waren bisher allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgeschrieben. Per Mehrheitsbeschluss ergänzten die Wohnungseigentümer die Hausordnung folgendermaßen:
„Musizieren und Klavierspielen ist nur an Werktagen Montags bis Freitags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr und Samstag von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig; die Musizieren- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt“.
Mehrere Eigentümer, darunter die Pianistin, haben den Beschluss angefochten.
Entscheidung: Ruhezeit darf nicht nur für Musik gelten
Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Der Beschluss über die Regelung zum Musizieren und Klavierspielen widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das ist bereits deshalb der Fall, weil sich der Beschluss ausschließlich auf das Musizieren und Klavierspielen beschränkt und dieses von anderen lärmintensiven Tätigkeiten abgrenzt und einschränkt. Eine Regelung in der Hausordnung über Lautstärkeregelungen ist nach der Rechtsprechung des BGH dann unwirksam, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unterschiedlich behandelt.
Vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit macht keinen Unterschied, ob Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von Musik oder durch andere Lärmquellen gestört werden. Eine Ungleichbehandlung ist nicht von dem den Eigentümern bei der Beschlussfassung zuständigen Ermessensspielraum gedeckt, so dass das Selbstorganisationsrecht der WEG nicht so weit geht, durch Mehrheitsbeschluss einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund zu bevorzugen.
Eine derartige Ungleichbehandlung liegt hier aber vor. Denn nach dem gefassten Beschluss ist Musizieren und Klavierspielen lediglich zu eingeschränkten Zeiten möglich, während für andere Geräuschemissionen andere Zeiten gelten.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 4.10.2017, 2-13 S 131/16)
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